Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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und ausserdem die Kurse der Werthe in Folge des grossen An- 
gebots erheblich gedrückt würden, also auch das grosse Publikum 
beträchtlichen Schaden haben würde. 
Was die.Novelle in den 88 71ff. Gew.-Unf.-Vers.-G. über 
das Umlage- und Erhebungsverfahren ändert, betrifft die statuta- 
risch fakultativ anzuordnende viertel- und halbjährliche Ein- 
reichung der Lohnnachweisungen und die Führung fortlaufender 
Lohnlisten (Lohnbücher), ferner die Neuregelung der Beitrags- 
berechnung nach den anrechnungsfähigen Löhnen und Gehältern 
derjenigen Betriebe, welche erst der Versicherungspflicht unter- 
stellt und bestehenden Berufsgenossenschaften zugetheilt werden. 
Während der ersten 40 Jahre und zwar in den ersten 5 Jahren 
bemisst sich der in Betracht kommende Theil jener Löhne und 
Gehälter auf ?/s, vom 6.—10. Jahre auf ?/s, vom 11.—20. Jahre 
auf ?/ı, vom 21.—30. Jahre auf °/Jio und vom 31.—40. Jahre 
auf !?/ao, 
Nach Ablauf des 40. Jahres wird für Betriebe dieser 
Art der volle Betrag der in ihnen verdienten anrechnungs- 
fähigen Gehälter und Löhne der Beitragsberechnung zu Grunde 
gelegt. | 
Zuviel erhobene Beiträge können zurückverlangt werden; 
der Anspruch verjährt in sechs Monaten nach der Zustellung 
des Auszugs aus der Heberolle (so die Kommission). Der An- 
spruch auf rückständige Beiträge verjährt in zwei Jahren nach 
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie hätten gezahlt werden 
müssen. 
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstands kann die untere 
Verwaltungsbehörde widerruflich anordnen, dass bei Unternehmern 
der nach $ 1: versicherungspflichtigen Baubetriebe, sofern sie 
mit der Zahlung ihrer Beiträge im Rückstande geblieben sind 
und ihre Zahlungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren 
festgestellt worden ist, der Bauherr für die Beiträge während 
eines Jahres nach deren endgiltiger Feststellung insoweit haftet, 
als sie nach Erlass der Anordnung erwachsen sind. Sind im 
Falle einer solchen Anordnung Zwischenunternehmer vorhanden, 
so haften diese vor dem Bauherrn.
	        
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