Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Diese und die hierzu gehörigen Ausführungsvorschriften der 
Novelle, auf welche Raummangels wegen nicht weiter eingegangen 
werden kann, haben die Zustimmung der Kommission und des 
Reichstags erhalten. 
Die Bestände der Berufsgenossenschaften müssen in der 
durch 88 1806—1808 B. G.-B. bezeichneten Weise angelegt 
werden. 
Ausserdem dürfen dieselben in Werthpapieren, welche nach 
landesgesetzlichen Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeldern 
zugelassen sind, sowie in den auf Inhaber lautenden Pfandbriefen 
deutscher Hypotheken-Aktien-Banken angelegt werden. (Vom 
Reichstage gebilligter Kommissionsvorschlag.) 
Einige Abweichungen hiervon sollen unter Umständen durch 
Beschluss der Landescentralbehörde bezw. des Bundesraths nach- 
gelassen sein. Es kann auch das Reichsversicherungsamt ge- 
nehmigen, dass die Genossenschaften einen Teil ihres Vermögens 
(jedoch nicht mehr als die Hälfte) anders, insbesondere in Grund- 
stücken anlegen (88 76ff. Gew.-Unf.-Vers.-G., 88 85 ff. Landw.- 
Unf.-Vers.-G. und 88 88 ff. See-Unf.-Vers.-G.). 
Die noch folgenden Bestimmungen des Gewerbeunfallver- 
sicherungsgesetzes, welche, soweit nöthig und zweckmässig, den 
bestehenden Vorschriften des Invalidenversicherungsgesetzes und 
der sonstigen neuen Gesetzgebung nachgebildet bezw. entsprechend 
geändert, auch theilweise gestrichen worden sind, geben auch in der 
Kommissionsfassung keinen Anlass zu besonderen Bemerkungen. 
Das Unfallversicherungsgesetz für Land- und 
Forstwirthschaft. 
Abgesehen von den bereits im vorhergehenden Abschnitte 
besprochenen, auch dieses Gesetz betreffenden Aenderungen ist 
weiter erwähnenswerth, dass nach $ 1 durch das Genossenschafts- 
statut bestimmt werden kann, die Versicherung auch bei den 
Nebenbetrieben habe nach den Bestimmungen des landwirth- 
schaftlichen Unfallversicherungsgesetzes zu erfolgen, wenn in diesen 
Nebenbetrieben überwiegend land- und forstwirthschaftliche Ar-
	        
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