Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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beitern . beschäftigt werden. — Die kraft öffentlich -rechtlicher 
Verpflichtung von Unternehmern land- und forstwirthschaftlicher 
Betriebe für Gemeindezwecke geleisteten Arbeiten zur Her- 
stellung oder Unterhaltung von Wegen, Kanälen, Dämmen und 
Wasserläufen werden den land- und forstwirthschaftlichen Be- 
trieben dieser Unternehmer zugerechnet. Diese letztere Bestim- 
mung befindet sich zur Zeit im sog. Bauunfallversicherungsgesetze 
81a E. 
Wegen der allgemeinen Erwägungen, welche es rechtfertigen, 
auch für solche Unfälle Entschädigung zu gewähren, von denen 
versicherte Personen bei häuslichen oder anderen, nicht zum Be- 
triebe gehörenden Beschäftigungen betroffen werden, kann zwar 
auf das früher Gesagte Bezug genommen werden, es ist aber 
hinzuzufügen, dass, während die selbstversicherten Unternehmer 
nach dem Gewerbeunfallversicherungsgesetz von dieser Erweiterung 
der Unfallversicherung ausgeschlossen bleiben, es gerechtfertigt 
schien, im Bereiche der Land- und Forstwirthschaft eine andere 
Regelung durch Statut zuzulassen ($& 12). 
Die sonst noch in Betracht kommenden zahlreichen Ab- 
änderungsvorschläge des Entwurfs sind entweder die Folge der 
übereinstimmend mit dem Gewerbeunfallversicherungsgesetz vor- 
genommenen ÄAenderungen und daher auch insoweit vielfach nur 
redaktionellen Inhalts oder sie ergeben sich aus den besonders 
gearteten Verhältnissen der Land- und Forstwirthschaft; jeden- 
falls enthalten sie keine grundsätzlichen Neuerungen. Auf sie 
einzugehen gebricht es daher ebenso an allgemeinem Interesse, 
wie an dem hierzu erforderlichen Raume. 
Das Bauunfallversicherungsgesotz. 
Auch für diesen Entwurf gilt das bereits früher Gesagte, 
dass nämlich ein grosser Theil seiner Neuerungen gleichlautend mit 
denjenigen des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes ist, mindestens 
mit denselben auf das Engste zusammenhängt. Daneben treten 
noch mancherlei Aenderungen auf, welche das Baugewerbe und 
seine eigenartige Unfallfürsorge ausschliesslich betreffen. Hierher
	        
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