Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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gehört u. A. die Berechtigung der Landescentralbehörden, 
mehrere Kommunalverbände oder andere öffentliche Korporationen 
zum Zwecke der gemeinsamen Durchführung der Unfallversicherung 
bei den von ihnen als Unternehmern ausgeführten Bauarbeiten 
zu einem Verbande zu vereinigen ($ 4). Das Ausscheiden solcher 
Korporationen aus Berufsgenossenschaften darf nur am Schlusse 
des Rechnungsjahrs erfolgen. In Bezug auf die Streitigkeiten 
zwischen den Versicherungsanstalten (der Baugewerksgenossen- 
schaften) und den Bauherren oder Zwischenunternehmern über 
die Haftung überweist $ 27 die Entscheidung dem Reichsver- 
sicherungsamte mit Ausschluss des Rechtsweg. Nach $& 49& 
haften diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder 
Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher, gegen welche 
durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, dass sie 
einen Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Ausser- 
achtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres 
Amts, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, oder 
dadurch herbeigeführt haben, dass sie bei der Leitung oder 
Ausführung eines Baues wider die allgemein anerkannten Regeln 
der Baukunst verstiessen, für alle Aufwendungen, welche infolge 
des Unfalls auf Grund des Bauunfaliversicherungsgesetzes oder 
des Krankenversicherungsgesetzes von den Genossenschaften oder 
Krankenkassen gemacht worden sind. 
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine 
Aktiengesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft 
für die durch ein Mitglied ihres Vorstands, sowie eine Handels- 
gesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für 
die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle. Als 
Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth 
gefordert werden. Der Anspruch verjährt in 18 Monaten von 
dem Tage, an welchem das strafrechtliche Urtheil rechtskräftig 
geworden ist. 
Für das über einen solchen Anspruch erkennende ordent- 
liche Gericht ist die Entscheidung bindend, welche in dem durch 
das Bauunfallversicherungsgesetz geordneten Verfahren über die 
Frage ergelit, ob ein Unfall vorliegt, für welchen aus der Unfall-
	        
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