Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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früherer gesetzlicher Bestimmungen der Unfallversicherung unter- 
worfen sind; 
3. auf die Besatzung von Fahrzeugen, welche zur Ausübung 
der Fischerei auf anderen mit der See in Verbindung stehenden, 
von Seeschiffen befahrenen Gewässern innerhalb der vom Bundes- 
rathe zu bestimmenden örtlichen Grenze bestimmt sind. 
Der Versicherungspflicht unterliegen auch die Unternehmer 
gewerblicher Schifffahrts- und Fischereibetriebe der vorbezeichneten 
Art, sofern sie zur Schiffsbesatzung gehören und bei dem Be- 
triebe regelmässig keinen oder nicht mehr als zwei Lohnarbeiter 
beschäftigen. Als Jahresarbeitsverdienst gilt das 300fache des 
ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter desjenigen Orts, 
in welchem der Betrieb seinen Sitz hat. 
Während der ersten 13 Wochen nach dem Unfalle hat die 
(Gemeinde des Betriebssitzes dem Verletzten die Leistungen nach 
86 Abs. 1 Ziff. 1 Kr.-Vers.-G. zu gewähren, sofern sich der 
Verletzte nicht im Auslande befindet oder Anspruch auf 
mindestens gleiche Fürsorge hat. Für ausserhalb des Ge- 
meindebezirks wohnhafte Personen hat auf Verlangen der ver- 
pflichteten Gemeinde die Gemeinde des Wohnorts jene Leistungen 
vorbehaltlich des Kostenersatzes (Hälfte des Mindestbetrages des 
Krankengeldes, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen 
sind) zu übernehmen, jedoch kann auch die Versicherungsanstalt 
der Genossenschaft alle vorerwähnten Leistungen selbst über- 
nehmen, letztere kann aber auch die Fürsorge für den Verletzten 
der Wohnortgemeinde desselben über die 13 Wochen hinaus bis zur 
Beendigung des Heilverfahrens gegen Kostenerstattung übertragen. 
Das Sterbegeld beträgt das 20fache des ortsüblichen Tage- 
lohns, jedoch mindestens 30 Mk. (Kommission: 50 Mk.). 
Die Unfallanzeige ist schriftlich oder mündlich an diejenige 
Ortspolizeibehörde im Inlande zu richten, in deren Bezirk sich 
der Unfall ereignet hat oder der erste Aufenthalt nach demselben 
genommen wird. Die Unfalluntersuchung erfolgt durch die Orts- 
polizeibehörde, der die Unfallanzeige erstattet worden ist. Auf An- 
trag Betheiligter kann die höhere Verwaltungsbehörde die Unter- 
suchung einer anderen Polizeibehörde übertragen.
	        
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