Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Die übrigen Bestimmungen sind organische und schliessen 
sich denjenigen der sonstigen Unfallversicherung an. 
Die Kommissionsbeschlüsse zum landwirthschaftlichen Unfall- 
versicherungsgesetz, Bauunfallversicherungsgesetz und Seeunfall- 
versicherungsgesetz decken sich zum grössten Theil mit denjenigen 
zum Gewerbeunfallversicherungsgesetz, soweit es sich nicht um 
Spezialbestimmungen handelt. Hierauf weiter einzugehen, muss 
ich mir aber Platzmangels wegen versagen. 
Das Gesetz betr. die Unfallfürsorge für Gefangene. 
Dieser Entwurf hängt zwar äusserlich mit den bisher be- 
sprochenen nicht zusammen, da er aber ebenfalls einen Theil der 
Neuregelung der Unfallversicherung bildet, so erscheint es zweck- 
mässig, auch ihn bei dieser Darstellung zu berücksichtigen. 
Die Beschäftigung der in Gefängnissen, Besserungsanstalten, 
Arbeitshäusern und ähnlichen Anstalten untergebrachten Personen 
ist zum Theil eine solche, welche für die freien Arbeiter die 
Versicherung gegen Betriebsunfälle mit sich bringt; gleichwohl 
fällt die Beschäftigung der Gefangenen zur Zeit noch nicht unter 
die bisher erlassenen Unfallversicherungsgesetze. Dieser Mangel 
einer Unfallfürsorge bei der Beschäftigung von Gefangenen hat 
nach verschiedenen Richtungen zu Unzuträglichkeiten geführt, 
welche Abhilfe fordern. 
Einmal erfährt, wie die Begründung zum Entwurfe ausführt, 
der Gefangene selbst, der in Folge eines während der Haft er- 
littenen Unfalls mit vernichteter oder verminderter Erwerbs- 
fähigkeit ins bürgerliche Leben zurücktritt, über die Strafe hinaus 
eine Verschlechterung seiner Verhältnisse, welche nicht bestehen 
würde, wenn er den Unfall als freier Arbeiter erlitten hätte. 
Unbillig ist es ferner, dass der freie Arbeiter beschäftigende 
Unternehmer erhebliche Aufwendungen für deren Versicherung 
gegen Betriebsunfälle zu machen hat, während der die 
Arbeitskraft der Gefangenen benutzende Konkurrent von solchen 
Aufwendungen frei bleibt. Endlich haben auch die zur Armen- 
pflege verpflichteten Verbände ein berechtigtes Interesse daran,
	        
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