Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Die Eisenbahnverwaltung hatte unter Anderem geltend 
gemacht, dass ihre Projekte für die Linie Kolmar-Breisach und 
die damit verbundene Erweiterung der Geleise des Bahnhofs 
Kolmar seiner Zeit vom Reichskanzleramt genehmigt worden 
seien, dass sie auf den Plänen insbesondere auch die Uhnter- 
drückung der beiden Wege vorgesehen und durch Erlass des 
Reichskanzleramtes schliesslich den Auftrag erhalten habe, das 
Projekt nach diesen Plänen zur Ausführung zu bringen. Das 
Oberlandesgericht fand das unerheblich. Eine Enteignung hat 
sich, so setzte es auseinander, in diesen Formen nicht vollziehen 
können; eine „landespolizeiliche Verfügung“ aber, welche der 
Kritik der Gerichte nicht unterläge, ist hier nicht anzunehmen; 
denn die Beklagte ist „zur Wahrung landespolizeilicher Interessen 
nicht berufen“. Dass sie die Zustimmung ihrer vorgesetzten 
Behörde hatte, vermochte selbstverständlich daran nichts zu 
ändern. 
In der Revisionsinstanz gewann aber alsbald dieser Akt des 
Reichskanzleramts eine unerwartete Bedeutung. Das Reichs- 
gericht hat mit Erkenntniss vom 25. Juni 1897 das Kolmarer 
Urtheil insoweit aufgehoben, als es auf Schadensersatzpflicht und 
Wiedereröffnung der Wegeübergänge lautete, und die Sache zu 
anderweiter Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver- 
wiesen. Es hätte, so wurde erwogen, die Behauptung der Be- 
klagten geprüft werden müssen, dass die Schliessung der Wege 
vom Reichskanzler angeordnet worden sei; „denn wenn die be- 
hauptete Anordnung wirklich ergangen, so läge ein Verwaltungs- 
akt vor, dessen Rechtmässigkeit die Gerichte nicht zu unter- 
suchen hätten“. Damit war anerkannt, dass die Genehmigung 
der Pläne nicht bloss eine Zustimmung der dienstlichen Vor- 
gesetzten sein würde, sondern ein nach aussen wirksamer Akt. 
Ein Rechtsinstitut trat auf die Scene, welches dem Ober- 
landesgericht unbekannt gewesen war. Es soll hier genauer 
betrachtet werden. 
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