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ein Gesetz besteht, da ergänzt wieder die Rechtsübung die Lücken,
welche es etwa lässt, ohne Weiteres aus jenem naturrechtlichen
Gedanken, wonach das Zurückweichen des Weges vor der Eisen-
bahn selbstverständlich ist‘. Und schliesslich werden auch die
fertigen (Lam&-FLeurr, Code annote des chemins de fer p. 90). Die wahre
Grundlage bezeichnet FERAUD-GIRAUD, Des voies publiques etc. n. 30: „Ce
droit, l’administration le tient des lois generales d’attribution qui la chargent
de prendre toutes les mesures näcessaires .... pour multiplier les moyens
de communication.“ Fuzıer-HerMmann, Repert. general X v0 chemins de fer
n. 742 et n. 6009, führt diese Befugniss in ähnlicher Weise zurück auf die
in Gesetzen, Lastenheften u. s. w. anerkannte Eigenschaft des Ministers als
„grand-voyer“, Gross- Wegemeister. Vgl. auch DE LALLEAU, Expropriation I
n. 181, sowie die Ausführungen des Regierungskommissärs zur Staatsraths-
entsch. vom 1. April 1869 (LeBon, Recueil 1869 p. 801 note). Auch in
Bayern fehlt der Verordnung von 1855 in dieser Richtung die gesetzliche
Grundlage (SeypeL, Bayer. Staatsrecht Bd. III S. 330). Das Verfahren wird
gleichwohl gehandhabt. JAEGER, Lehre von den Eisenbahnen auf Grundlage
des Staates S.63, konstruirt folgendermaassen: die Wegeverlegung bedarf bei
Kreis-, Distrikts-, Gemeinde-Strassen der Zustimmung der entsprechenden
Vertretung; „der Staat tritt nur insofern ein, als er das getroffene Abkommen
als Kuratelbehörde genehmigt oder aber im Nichteinigungsfalle Entscheidung
trifft“. Das letztere wäre unser Rechtsinstitut; aber die „Entscheidung im
Nichteinigungsfalle* ist sicher kein Akt der Kuratel; worauf sie sich gründet,
bleibt unerklärt.
® Grem, Eisenbahnbaurecht findet in $ 4 des Eisenbahngesetzes keine
genügende Grundlage, womit die Genehmigung des Projektes den Wege-
eigenthümer (Gemeinde u. s. w.) verpflichte, Planübergänge u. dgl. zu
dulden. Dessen Zustimmung ist also erforderlich. Aber „nach einem aus-
nahmslos beobachteten Herkommen wird (sie) für entbehrlich erachtet“
(S. 247). Es bricht sich, meint er, „die Anschauung mehr und mehr Bahn,
dass Öffentliche Wege ohne Weiteres auch für bestimmte andere Öffentliche
Zwecke, insbesondere auch zur Herstellung von Eisenbahnübergängen benutzt
werden können“ (8.248). Während Guem folgerichtig das Wegeverlegungs-
recht auf öffentliche Wege allein wirken lässt, soll nach EsEr, Eisenbahn-
recht Bd. I S. 549, dieses Rechtsinstitut sich gleichmässig auf „öffentliche
und private Landwege* beziehen. Für Privatwege trifft aber die Grundidee
der ganzen Einrichtung nicht zu, wie sie überall zu Tage tritt: die haben
nicht die Bestimmung, den öffentlichen Interessen zu dienen, schon in sich.
Für sie ist es auch nicht nothwendig eigene Vorkehrung zu treffen; es
genügt hier die gewöhnliche Enteignung; Ersatzwege sind nur eine Form