Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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glaubte die Sache erledigt, wenn es nachwies, dass ein civil- 
rechtlicher Rechtsgrund für die Eisenbahn nicht vorliege und 
dass andererseits die Formen des öffentlichrechtlichen Instituts 
der Enteignung nicht erfüllt seien. In Wahrheit sind die Ge- 
staltungen, welche das öffentliche Recht hier bietet, viel reicher 
und mannigfaltiger. 
Wir können drei Grundformen unterscheiden, in welchen 
jene besondere Kraft des öffentlichen Unternehmens zur Geltung 
kommt. 
Wenn es sich darum handelt, zu Gunsten eines öffentlichen 
Unternehmens das Recht am Grundstück selbst zu entziehen, 
so kann das nur vermittelt werden durch einen obrigkeitlichen 
Akt, der diese Entziehung ausspricht. Das öffentliche Unter- 
nehmen steht dahinter als Grund und Zweck des Aktes, die 
Wirkung trägt dieser allein. So die Enteignung; sie ist aber 
nicht der einzige Fall dieser Art. 
Das öffentliche Unternehmen kann auch unmittelbar das Grund- 
eigenthum ergreifen durch thatsächliche Einwirkungen, die es 
darauf ausübt. In der rechtlichen Wehrlosigkeit des Eigenthums 
dem gegenüber offenbart sich alsdann hier die besondere rechtliche 
Kraft des öffentlichen Unternehmens. Die verschiedenen öffent- 
lichrechtlichen Eigenthumsbeschränkungen, die man danach zu- 
sammenstellen mag, sind die Kehrseite dieser Wirkungskraft®. 
In manchen Fällen endlich ist die Einwirkung zwar gleich- 
falls eine rein thatsächliche, unmittelbar von dem öffentlichen 
Unternehmen ausgeübte, aber sie ist rechtlich gebunden und be- 
stimmt durch einen eigens dafür zu erlassenden obrigkeitlichen 
Akt, der vorschreibt, was geschehen soll und darf. Beispiele 
geben die Entnahme von Materialien für Strassenbau, die In- 
besitznahme von Grundstücken zu vorübergehender Benutzung?, 
® Manöverschäden und Beeinträchtigung des Grundeigenthums durch 
benachbarte Militärschiessstände sollen nur als Beispiele erwähnt sein. 
® Deutsches Verwaltungsrecht Bd. II S. 171ff. Dass man das als
	        
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