— 521 —
und von der gleichen Gestalt ist auch der Eingriff bei unserem
Wegeveränderungsrecht. Es handelt sich hier überall nicht um
Entziehung des Rechts am Grundstück, wie bei der Enteignung.
Die Einwirkung ist ihrem Wesen nach der zweiten Form gleich.
Nur ergiebt sie sich in diesen Fällen nicht wie dort nach Art
und Richtung bestimmt aus dem Unternehmen selbst, gleichsam
eine unwillkürliche Kraftäusserung von ihm. Sie bedarf, wie die
Betrachtung unserer Beispiele zeigt, der Planmässigkeit und
Ordnung und ist nur zulässig, wenn sie diese durch einen obrig-
keitlichen Akt erhalten hat. Dieser begründet erst für das be-
troffiene Grundstück die Wehrlosigkeit gegenüber dem beabsich-
tigten Eingriff und .ist die Bedingung für die Rechtmässigkeit
dieses Eingriffes selbst. Wir können hier, um die Reihe zu ver-
vollständigen, von einer bedingten thatsächlichen Einwirkung
des öffentlichen Unternehmens sprechen. Auf diese Weise erhält
unser Rechtsinstitut seine feste Stellung im ganzen System der
Verwaltungsrechtsinstitute.
3. Das Wegeveränderungsrecht bedeutet demnach die recht-
mässige Vornahme thatsächlicher Aenderungen an dem betroffenen
Wege!’, Das dingliche Recht am Grund und Boden bleibt un-
öffentlich-rechtliche Servitut zu bezeichnen pflegt, ist allerdings keine gute
Ausdrucksweise.
10 Die ministerielle Genehmigung des Eisenbahnbauplanes bedeutet nach
Fuzıer-HERManN a. a. O. n. 6009: „la legitimite des transformations operees
dans le regime de la voirie.” GuEM a. a. O. S. 340 sagt von dieser Ge-
nehmigung: „Sie bildet die Rechtsgrundlage für die Bauausführung.“ Nach
preussischer Rechtssprache ist der Akt eine polizeiliche Verfügung. Reichs-
gericht vom 13. Juli 1889 (Eisenbahn-Archiv 1889 $S. 914ff.) erörtert aus-
führlich die Frage, wie eine solche polizeiliche Verfügung für und gegen Dritte
(hier also die Wegeberechtigten) wirken könne. Es wird ein Unterschied zu
machen gesucht, je nachdem die polizeiliche Verfügung eine blosse Ge-
nehmigung enthält, oder zugleich „eine Anlage betrifft, welche im Interesse
des öffentlichen Verkehrs nothwendig ist“. Letzteren Falles ist auch „ein
Rechtsstreit mit einem Dritten ausgeschlossen“. Das soll als „Anordnung“
bezeichnet werden. Einfacher würde die Sache unseres Erachtens, wenn