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aufwand für die Unterhaltung. Wenn der Wegebaupflichtige
diese ganz bestreitet, so trägt er damit zugleich den Theil, der
jenes trifft, und hat nach einem allgemein gültigen Verwaltungs-
rechtssatz seinen Rückgriff dafür auf den eigentlichen Pflich-
tigen’?.,
Endlich kommt noch als drittes in Betracht das Recht des
Wegeherrn an dem Grund und Boden, welcher bisher der Strasse
diente. Die vorgenommene Aenderung kann ihn ja im Besitze
dieses Geländestückes lassen, wenn er auch darin mehr oder
weniger beschränkt und belästigt wird. So vor Allem bei Plan-
übergängen. Dann hat er dafür keinen weiteren Anspruch. Es
kann ihm aber der Besitz davon thatsächlich entzogen sein:
die Strasse ist gänzlich unterdrückt oder verlegt, der Grund und
Boden, auf dem sie lief, von Eisenbahnanlagen bedeckt und ab-
gesperrt. Dann entsteht für ihn ein Anspruch auf Entschädigung
in demselben Maasse, wie bei der Enteignung: der Werth des
Grund und Bodens ist ihm zu ersetzen. Eine Enteignung liegt
Ja nicht vor, denn der Wegeberechtigte ist trotz der vollzogenen
thatsächlichen Wegeveränderung Eigenthümer jenes Stückes ge-
13 Es dürfte wohl richtiger sein, die Sache auf diese Weise zu erklären.
Das im deutschen Verwaltungsrecht Bd. II S. 426 untersuchte Rechtsinstitut
liegt hier vor, das man gemeiniglich unter den Namen der „Geschäfts-
führung“ bringt, Die gewöhnliche Auffassung des Falles findet derin eine
öffentlichrechtliche Entschädigung wegen dommage directe et materiel aus
öffentlichen Arbeiten: FEraup-GirAaup n. 222, Aucoc, Droit adm. n. 1481.
— Reichsgericht vom 19. April 1880 (Eser, Entsch. Bd. I S. 159) gründet
den Entschädigungsanspruch des Wegeberechtigten wegen der ihm ver-
ursachten Mehrkosten der Unterhaltung auf $ 75 Einl. Allg. L.-R.; das ist
also gleichfalls die öffentlichrechtliche Entschädigung wegen „besonderen
Opfers“. — Es ist nicht gleichgültig, ob man die Sache in der einen oder in
der anderen Weise auffasst. Die gewöhnliche Auffassung würde auch bei
Verlegung eines Privatweges Anwendbarkeit verlangen; auch würde unter
Umständen die Entschädigung sich anders berechnen. Es verlohnt wohl die
Frage einmal noch genauer zu untersuchen. Vgl. auch Eger, Eisenbahnrecht
Bd. IS, 381ff., wo allerdings statt bestimmter Rechtsbegriffe die „Billigkeit
und allgemeine Rechtsregeln“ angerufen werden.