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an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, um danach zu ver-
fahren. Nun war äusserlich die Sache glatt; denn die Genehmi-
gung der Pläne, auf welchen diese Wege als wegfallend bezeichnet
waren, lag vor, und das ist unbestrittener Maassen die Form, in
welcher die Wegeänderungsanordnung zu ergehen hat. Was die
Stadt Kolmar zu verlangen hatte, war demgemäss nur die Be-
zahlung des Werthes des Grund und Bodens ihrer ehemaligen
Wege; und dazu war die Eisenbahnverwaltung bereit.
Allein es kam anders. Das Oberlandesgericht Kolmar stellte
mit Erkenntniss vom 29. Oktober 1897 seine erste Entscheidung
wieder her. Es erwog, dass der Reichskanzler keine Veranlassung
gehabt hatte, die Schliessung der beiden Wege selbständig an-
zuordnen, da er nach den Berichten über das Ergebniss des
Enquöteverfahrens annehmen durfte, die Betheiligten seien mit
dieser Maassregel einverstanden. Die Genehmigung der Pläne,
erklärte es, wenn sie auch die Unterdrückung der beiden Wege
vorzusehen scheint, enthält desshalb doch keinen auf diesen Er-
folg gerichteten Willensakt.
Auf eingelegte Revision erkannte das Reichsgericht unterm
1l. Febr. 1898, dass hier thatsächliche Feststellungen vor-
lägen, gegen welche auf diesem Wege nicht aufzukommen sei.
Es blieb also bei der Verurtheilung der Eisenbahn zur Heraus-
gabe zweier Stücke ihres Bahnhofes quer über die Schiengeleise
hinweg. Man konnte gespannt sein, wie es nun mit der Zwangs-
vollstreckung weiter ging; das spielt schon in das Gebiet jenes
zweiten Vertheidigungsmittels der Bahnverwaltung hinein. Diese
fand jedoch, dass es nicht nöthig sei, ihre erste Position auf-
zugeben. Hatte das Gericht festgestellt, dass das Wegeänderungs-
verfahren damals missglückt war, weil der Reichskanzler es nicht
zu dem für den abschliessenden Akt nöthigen Willensentschluss
gebracht hatte, so war dem ja einfach dadurch abzuhelfen, dass
man den Akt nachholte und damit den seit Jahren bestehenden
thatsächlichen Zustand legalisirte. Dass dies zulässig sei, darüber
Archiv für öffentliches Recht. XV. 4. 35