— 531 —
kommt es darauf an, ob eine Verfügung der Verwaltungsbehörde
gültig oder wie sie zu verstehen ist, — das Gericht muss aus-
setzen (surseoir), bis im Verwaltungswege dieser Punkt bereinigt
ist. Es wird wohl anzunehmen sein, dass $ 139 (jetzt & 148)
C.-P.-O. hierin eine durchgreifende Aenderung gebracht hat.
Auch das Reichsgericht scheint dieser Auffassung zuzuneigen,
wenn es in seinem Erkenntniss vom 11. Febr. 1898 nebenbei
bemerkt: es brauche nicht untersucht zu werden, „ob die Aus-
setzung des Verfahrens nicht nach $ 139 C.-P.-O. stets im Er-
messen des Gerichtes stehe“.
Allein der $ 139 kam ja im vorliegenden Falle überhaupt
nicht in Betracht; es handelte sich nicht um eine öffentlich-
rechtliche Vorfrage. Die Hauptfrage war öffentlichrechtlich. Ueber
das Eigenthum am alten Wegegelände war ja doch kein Streit,
sondern darüber, ob ein öffentlichrechtlicher Akt die Eisenbahn-
verwaltung von der Herausgabe entbinde. Der Kläger kann
diese Frage dadurch, dass er seine Klage eine rei vindicatio
nennt, nicht zu einer civilrechtlichen machen; das ist eine alte
Weisheit, über die eigentlich nichts mehr zu sagen ist. Auch
nach deutschem Recht, auch nach der Weise, wie ausserhalb des
französischen Rechtsgebiets die Zuständigkeitsgrenze allenthalben
gezogen ist, darf das Gericht dem Verwaltungsakt die Wirksam-
keit nicht versagen, die er unmittelbar beansprucht. Es ist nicht
zur Kontrolinstanz über ihn gesetzt, das ist nach der bestehenden
Ordnung selbstverständlich. Es darf ihn weder unwirksam er-
klären noch weginterpretiren. Hiefür ist der Rechtsweg nicht
zulässig.
Freilich, wenn gar kein Verwaltungsakt vorliegt, geht das
Gericht unbekümmert seinen Gang; die Möglichkeit, dass ein
solcher die Sachlage hätte ändern können, darf ihm gleichgültig
sein. Aber liegt ein solcher nur dann vor, wenn er der äusseren
Erscheinung nach die Sache betrifft und zugleich nach Ansicht
des Gerichts rechtsgültig ist und seinem Inhalt nach darauf