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der gerichtlichen Zuständigkeitsüberschreitung bildet. Wenn wir
die bestimmten Formeln anwenden wollen, in welchen insbeson-
dere das französische Recht diese Grundsätze zum Ausdruck
bringt, so müssen wir sagen, dass das Kolmarer Urtheil zwei
Verbote zugleich verletzt: es legt den Verwaltungsakt aus, um
ihn für ungültig zu erklären, das appr&cier und das interpreter
macht es in Einem’*®,
Das Reichsgericht hat aber, wie wir sahen, die Abhülfe ver-
sagt, und es scheint uns, dass es dabei in seinem Rechte war.
Das bringt uns eben auf den Punkt, auf welchen diese Neben-
erörterung sich zuspitzt.
Es handelt sich um eine Revision, und somit waren „die in
dem angefochtenen Urtheile gerichtlich festgestellten Thatsachen
maassgebend“. Das Reichsgericht antwortet desshalb auf den
Anfechtungsgrund, wonach eine unzulässige Unwirksamerklärung
des Verwaltungsaktes vorliege: es ist thatsächlich festgestellt,
dass ein solcher überhaupt nicht vorliegt, indem eben der Wille,
anzuordnen, gefehlt hat; also kann man auch nicht behaupten,
es sei einem Verwaltungsakt die Rechtswirksamkeit abgesprochen
worden. — Daraus ergiebt sich, wie ungeeignet das Rechts-
mittel der Revision ist, um diese Zuständigkeitsgrenze
der Gerichte zu überwachen. Es schützt wohl den Ver-
waltungsakt gegen die gerichtliche Kontrole seiner äusserlichen
(esetzmässigkeit; denn da handelt es sich um juristische Ur-
theile, welchen der Revisionsrichter folgen darf. Will aber ein
Gericht dem Verwaltungsakt die wesentlichen Erfordernisse einer
Willenserklärung absprechen, bei deren Ermangelung er als
1% Die Franzosen haben dem Gerichte die Auslegung des Verwaltungs-
aktes versagt, damit es nicht seinen eigenen Willen hineinlege (DaLLoz, Rep.
vo compet. adm. n. 226: die Auslegung „ne pourrait @tre confiE & une
autorits differente, qui pourrait &tre tentee de substituer son propre esprit
& celui dans lequel l’acte a &t& concu“). Eine Auslegung wie die hier vor-
liegende geht darüber noch weit hinaus.