gabe des Minimums von nationalen Rechtszwecken ein Maximum
von internationaler Gesetzesharmonie erreicht wird.“
Diese letzteren Ausführungen sind durchaus treffend. Ich
möchte sie Wort für Wort unterschreiben. Aber ist denn das,
was hier beschrieben wird, ein neues Prinzip, eine neue Methode?
Das dürfte zu bestreiten sein. Wer z. B. meine Bücher
über das internationale Privatrecht ansieht, wird finden, dass ich
genau die von KAHn beschriebene Methode befolgt habe. Wo
habe ich irgend die Wichtigkeit einer Berücksichtigung der Lex
fori geleugnet? Wo prinzipiell verkannt, dass in vielen Fragen
ein englischer Richter, in manchen ein französischer Richter anders
entscheiden würde und entscheiden müsste, als ein deutscher, der
sich auf dem Standpunkte des gemeinen römischen Rechts be-
findet? Wo also den nationalen Ausgangspunkt des internationalen
Privatrechts verkannt?
Und wenn ich die Verwandtschaft meiner Methode mit der
Methode WÄCcHTER’s betont habe°?, die die ganze Lehre von der
Kollision der Gesetze als eine Frage der Interpretation der Ge-
setze nach deren Sinn und Geist betrachtet, wie kann ich da als
ein Internationalist von Kann bekämpft werden?
Der strenge Gegensatz von Internationalisten und Natio-
nalisten, wie ihn Kann sich konstruirt (vgl. Methode S. 20
Anm, 2), besteht überhaupt schwerlich. Einzelne Aeusserungen
eines Verfassers beweisen nichts dafür, dass er in Wahrheit einen
solchen Standpunkt einnimmt, sofern andere Ausführungen eben
desselben Verfassers damit in Widerspruch stehen. Freilich findet
Kann den Prüfstein für den Charakter eines Schriftstellers als
Internationalisten (in dem seiner Ansicht nach verkehrten Sinne)
in der Stellungnahme zu der sog. Rückverweisung. Wer für Rück-
verweisung ist, erscheint Kann als Internationalist im verkehrten
Sinne. Wer gegen Rückverweisung, wird von Kann als Natio-
8 Theorie und Praxis Bd. I S. 78ff.