Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

gabe des Minimums von nationalen Rechtszwecken ein Maximum 
von internationaler Gesetzesharmonie erreicht wird.“ 
Diese letzteren Ausführungen sind durchaus treffend. Ich 
möchte sie Wort für Wort unterschreiben. Aber ist denn das, 
was hier beschrieben wird, ein neues Prinzip, eine neue Methode? 
Das dürfte zu bestreiten sein. Wer z. B. meine Bücher 
über das internationale Privatrecht ansieht, wird finden, dass ich 
genau die von KAHn beschriebene Methode befolgt habe. Wo 
habe ich irgend die Wichtigkeit einer Berücksichtigung der Lex 
fori geleugnet? Wo prinzipiell verkannt, dass in vielen Fragen 
ein englischer Richter, in manchen ein französischer Richter anders 
entscheiden würde und entscheiden müsste, als ein deutscher, der 
sich auf dem Standpunkte des gemeinen römischen Rechts be- 
findet? Wo also den nationalen Ausgangspunkt des internationalen 
Privatrechts verkannt? 
Und wenn ich die Verwandtschaft meiner Methode mit der 
Methode WÄCcHTER’s betont habe°?, die die ganze Lehre von der 
Kollision der Gesetze als eine Frage der Interpretation der Ge- 
setze nach deren Sinn und Geist betrachtet, wie kann ich da als 
ein Internationalist von Kann bekämpft werden? 
Der strenge Gegensatz von Internationalisten und Natio- 
nalisten, wie ihn Kann sich konstruirt (vgl. Methode S. 20 
Anm, 2), besteht überhaupt schwerlich. Einzelne Aeusserungen 
eines Verfassers beweisen nichts dafür, dass er in Wahrheit einen 
solchen Standpunkt einnimmt, sofern andere Ausführungen eben 
desselben Verfassers damit in Widerspruch stehen. Freilich findet 
Kann den Prüfstein für den Charakter eines Schriftstellers als 
Internationalisten (in dem seiner Ansicht nach verkehrten Sinne) 
in der Stellungnahme zu der sog. Rückverweisung. Wer für Rück- 
verweisung ist, erscheint Kann als Internationalist im verkehrten 
Sinne. Wer gegen Rückverweisung, wird von Kann als Natio- 
  
8 Theorie und Praxis Bd. I S. 78ff.
	        
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