Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Reichsgebietes praktisch die Stelle eines solchen und wird im 
Sinne der allgemeinen Reichsgesetze wie ein solcher behandelt. 
Wenn von staatlichen Dingen darin die Rede ist, ist es immer 
mit gemeint „in seinen entsprechenden Beziehungen“ ®*®, 
Mit Einführung der Reichsverfassung, 1. Jan. 1874, that 
diese Gleichstellung mit den Gliedstaaten einen bedeutsamen 
Schritt vorwärts. Die Reichsverfassung bedeutet die Aus- 
scheidung der Reichszuständigkeit und der Einzelstaatszustän- 
digkeit, Die letztere galt von nun auch in Elsass- Lothringen 
für dessen „entsprechende Beziehungen“?”, Hiermit war klar 
gestellt, welche bestimmte Stücke der Staatsgewalt fortan nicht 
mehr im Interesse des Reichs, sondern im Interesse des Landes 
auszuüben seien. Die beiderseitigen Behördenordnungen treten 
sich gesondert gegenüber. Wenn das Gesetz vom 2. Mai 1877 
den Landesausschuss zur Theilnahme an der Gesetzgebung beruft, 
so ist damit der Anfang gemacht, um auch die Trägerschaft der 
„Staatsgewalt in Elsass-Lothringen“, soweit sie der Gliedstaats- 
Unser Verständniss der Sache wird also durch die Hereinziehung dieses 
Begriffes keineswegs erleichtert. Aber abgesehen davon: ist die Mangel- 
haftigkeit des elsass-lothringischen „Staatswesens“ dadurch erklärt, dass man 
diese Scheidung macht und ihm den eigentlichen Staat abspricht, den Fiskus 
zuerkennt? Durchaus nicht; denn auch Fiskus ist Elsass-Lothringen nur 
soweit, als es Staat ist: Fiskus auf beliebigen Widerruf des Reichs, zu dessen 
Verfügung die ganze Einrichtung steht, und Fiskus unter maassgebendem Ein- 
flusse des Reichs, das die Verwalter bestimmt und ihnen Ziel und Richtung 
giebt. Der Landesausschuss ist für diese Dinge ein „Ansatz zu selbständiger 
Staatspersönlichkeit“ geradeso wie für Dinge, welche den eigentlichen Staat 
angehen. Wahr ist, dass Elsass-Lothringen als ein gesondertes Gemeinwesen 
dem Reiche gegenüber behandelt wird fast wie ein Staat, und dass diese 
Sonderung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sich am deutlichsten 
zu erkennen giebt: Mein und Dein grenzt sich sinnenfälliger ab als Richten 
im Namen des Landes und Richten im Namen des Reichs. Aber diesen 
Eindruck darf man nicht so formalistisch zuspitzen, jedenfalls in solcher 
Zuspitzung keine Lösung der. Frage suchen, was Elsass-Lothringen sei. 
26 Eisass-lothr. E.-G. z. St.-G.-B. vom 30. Aug. 1871 Art. 1 Abs. 2. 
27 Hänger, Staatsrecht Bd. I S. 828.
	        
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