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Reichsgebietes praktisch die Stelle eines solchen und wird im
Sinne der allgemeinen Reichsgesetze wie ein solcher behandelt.
Wenn von staatlichen Dingen darin die Rede ist, ist es immer
mit gemeint „in seinen entsprechenden Beziehungen“ ®*®,
Mit Einführung der Reichsverfassung, 1. Jan. 1874, that
diese Gleichstellung mit den Gliedstaaten einen bedeutsamen
Schritt vorwärts. Die Reichsverfassung bedeutet die Aus-
scheidung der Reichszuständigkeit und der Einzelstaatszustän-
digkeit, Die letztere galt von nun auch in Elsass- Lothringen
für dessen „entsprechende Beziehungen“?”, Hiermit war klar
gestellt, welche bestimmte Stücke der Staatsgewalt fortan nicht
mehr im Interesse des Reichs, sondern im Interesse des Landes
auszuüben seien. Die beiderseitigen Behördenordnungen treten
sich gesondert gegenüber. Wenn das Gesetz vom 2. Mai 1877
den Landesausschuss zur Theilnahme an der Gesetzgebung beruft,
so ist damit der Anfang gemacht, um auch die Trägerschaft der
„Staatsgewalt in Elsass-Lothringen“, soweit sie der Gliedstaats-
Unser Verständniss der Sache wird also durch die Hereinziehung dieses
Begriffes keineswegs erleichtert. Aber abgesehen davon: ist die Mangel-
haftigkeit des elsass-lothringischen „Staatswesens“ dadurch erklärt, dass man
diese Scheidung macht und ihm den eigentlichen Staat abspricht, den Fiskus
zuerkennt? Durchaus nicht; denn auch Fiskus ist Elsass-Lothringen nur
soweit, als es Staat ist: Fiskus auf beliebigen Widerruf des Reichs, zu dessen
Verfügung die ganze Einrichtung steht, und Fiskus unter maassgebendem Ein-
flusse des Reichs, das die Verwalter bestimmt und ihnen Ziel und Richtung
giebt. Der Landesausschuss ist für diese Dinge ein „Ansatz zu selbständiger
Staatspersönlichkeit“ geradeso wie für Dinge, welche den eigentlichen Staat
angehen. Wahr ist, dass Elsass-Lothringen als ein gesondertes Gemeinwesen
dem Reiche gegenüber behandelt wird fast wie ein Staat, und dass diese
Sonderung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sich am deutlichsten
zu erkennen giebt: Mein und Dein grenzt sich sinnenfälliger ab als Richten
im Namen des Landes und Richten im Namen des Reichs. Aber diesen
Eindruck darf man nicht so formalistisch zuspitzen, jedenfalls in solcher
Zuspitzung keine Lösung der. Frage suchen, was Elsass-Lothringen sei.
26 Eisass-lothr. E.-G. z. St.-G.-B. vom 30. Aug. 1871 Art. 1 Abs. 2.
27 Hänger, Staatsrecht Bd. I S. 828.