Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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sischen Ostbahn-Gesellschaft erworben. Es wäre eine grosse 
Freigebigkeit gewesen, wenn es das neu gegründete Reichsland 
auch noch mit diesem werthvollen Gute hätte ausstatten wollen. 
Man dachte nicht daran; dieses Stück Verwaltung blieb vielmehr 
vorbehalten wie Post und Telegraphie; die Reichseisenbahn- 
verwaltung entstand. 
Es bot aber dieses letztere Unternehmen in juristischer Be- 
ziehung einen bedeutsamen Unterschied gegenüber jenen beiden 
dar. Reichspost und Telegraphie brachten ihre bestimmte Ge- 
stalt und rechtliche Ordnung mit sich. Was dazu gehörte, 
musste in Elsass-Lothringen im Wesentlichen das Nämliche sein 
wie überall. Es galt hier nichts Neues auszudenken und auszu- 
bilden, was nicht schon fertig vorgebildet gewesen wäre. Ganz 
anders die Reichseisenbahnen. Solche gab es noch nirgends; 
sie brachten keine schon geprägte Rechtsgestaltung von aussen 
mit sich, sondern mussten eine solche bei dieser Gelegenheit erst 
erhalten. Woher? Soweit nicht Besonderes und Abweichendes 
für sie bestimmt wurde, durch das Recht des Landes, dessen 
Gebiet das Unternehmen seiner Natur nach angehört. Das Reich 
trat hier mit einer unmittelbaren Verwaltungsthätigkeit auf, wie 
das Land sie selbst hätte üben können, wenn sie ihm gelassen 
worden wäre, und unter den gleichen Rechtsbedingungen, welche 
alsdann für dieses hätten gelten müssen ®!, 
Danach kann von vornherein keine Rede davon sein, dass 
das Reich der Landesverwaltung gegenüber in die Stelle der 
französischen Ostbahngesellschaft getreten wäre: das Reich ist 
kein Konzessionär, kein beliehener Unternehmer. Die Konzession 
der französischen Ostbahn ist für die reichsländischen Strecken 
einfach untergegangen. Es ist aber auch irreführend, wenn man 
sı Häne, Staatsrecht Bd. I S. 8327: „Dagegen ist die rechtliche 
Wirkungsweise des Reichs durchaus gleichartig mit der des Einzelstaates 
überall da, wo und soweit demselben Rechte der eigenen und unmittelbaren 
Verwaltung zustehen.“
	        
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