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sischen Ostbahn-Gesellschaft erworben. Es wäre eine grosse
Freigebigkeit gewesen, wenn es das neu gegründete Reichsland
auch noch mit diesem werthvollen Gute hätte ausstatten wollen.
Man dachte nicht daran; dieses Stück Verwaltung blieb vielmehr
vorbehalten wie Post und Telegraphie; die Reichseisenbahn-
verwaltung entstand.
Es bot aber dieses letztere Unternehmen in juristischer Be-
ziehung einen bedeutsamen Unterschied gegenüber jenen beiden
dar. Reichspost und Telegraphie brachten ihre bestimmte Ge-
stalt und rechtliche Ordnung mit sich. Was dazu gehörte,
musste in Elsass-Lothringen im Wesentlichen das Nämliche sein
wie überall. Es galt hier nichts Neues auszudenken und auszu-
bilden, was nicht schon fertig vorgebildet gewesen wäre. Ganz
anders die Reichseisenbahnen. Solche gab es noch nirgends;
sie brachten keine schon geprägte Rechtsgestaltung von aussen
mit sich, sondern mussten eine solche bei dieser Gelegenheit erst
erhalten. Woher? Soweit nicht Besonderes und Abweichendes
für sie bestimmt wurde, durch das Recht des Landes, dessen
Gebiet das Unternehmen seiner Natur nach angehört. Das Reich
trat hier mit einer unmittelbaren Verwaltungsthätigkeit auf, wie
das Land sie selbst hätte üben können, wenn sie ihm gelassen
worden wäre, und unter den gleichen Rechtsbedingungen, welche
alsdann für dieses hätten gelten müssen ®!,
Danach kann von vornherein keine Rede davon sein, dass
das Reich der Landesverwaltung gegenüber in die Stelle der
französischen Ostbahngesellschaft getreten wäre: das Reich ist
kein Konzessionär, kein beliehener Unternehmer. Die Konzession
der französischen Ostbahn ist für die reichsländischen Strecken
einfach untergegangen. Es ist aber auch irreführend, wenn man
sı Häne, Staatsrecht Bd. I S. 8327: „Dagegen ist die rechtliche
Wirkungsweise des Reichs durchaus gleichartig mit der des Einzelstaates
überall da, wo und soweit demselben Rechte der eigenen und unmittelbaren
Verwaltung zustehen.“