Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 546 — 
darin eigenartige Schwierigkeiten für das Land Elsass-Lothringen 
liegen, ist unverkennbar. 
Dafür stehen diese unmittelbaren Reichsverwaltungen den 
Behörden der Landesverwaltung, vor Allem den Justizbehörden 
ihrerseits wieder in eigenthümlich ungünstiger Lage gegenüber. 
Die Gerichte rekrutiren sich jetzt mehr und mehr aus den Landes- 
eingeborenen. Das ist eine gesunde Entwicklung und soll so 
sein. Ein kräftiger Partikularismus kommt auf, der auch die 
alteingewanderten Richter schon ergreift. Die Neigung, diesen 
fremden Reichsbehörden gegenüber dem örtlichen Interesse zu 
helfen und die gerichtliche Zuständigkeit zu diesem Zwecke 
möglichst auszudehnen, wird immer stärker sich geltend machen. 
Die Reichsbehörden werden eines ausgiebigen Schutzes der Zu- 
ständigkeitsgrenzen immer bedürftiger werden. Die allgemeinen 
Gründe, welche für die Nothwendigkeit eines geordneten Kom- 
petenzkonfliktsverfahrens sprechen — wir haben sie. oben am 
Faden unseres Rechtsfalles erörtert — kommen unter diesen 
besonderen Verhältnissen mit verdoppelter Kraft zur Geltung. 
Hier stossen wir nun auf eine ganz merkwürdige Schwierig- 
keit: gerade für diese Verhältnisse ist nach dem gegenwärtigen 
Stande der Reichgesetzgebung die Einrichtung eines Kompetenz- 
konfliktsverfahrens gar nicht möglich. Das Gerichtsverfassungs- 
gesetz hat die Einführung eines solchen nur gestatten wollen zu 
Gunsten der Landesverwaltung, nicht zu Gunsten der Reichs- 
verwaltung®®, Für diese gilt also schlechthin: die Gerichte ent- 
scheiden über die Zulässigkeit des Rechtsweges. 
#° NanBYL in v. Stengel's Wörterbuch des Verwaltungsrechts Bd. I 
S. 810. In den Kommissionsverhandlungen zum Gerichtsverfassungsgesetz 
hat man die Frage zum Theil ganz falsch verstanden. Man kam immer 
wieder darauf zurück, dass der Kompetenzkonflikt ausgeschlossen sein soll, 
„soweit das Reichsrecht in Frage komme“ (Hann, Materialien zum Gerichts- 
verfassungsgesetz Bd. 19.682 ff.). Es handelt sich aber nicht um Reichsrecht 
und Landesrecht, sondern um Reichsverwaltungsbehörden und Landesverwal- 
tungsbehörden; für die ersteren wollte man keinen Kompetenzkonflikt zulassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.