Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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stimmungen der Reichsverfassung und der Geschäftsordnung für 
den Reichstag findet seine Lösung in dem Verhältniss, in welchem 
die beiden Rechtsgebilde zu einander stehen. 
Die Reichsverfassung ist durch übereinstimmenden Mehr- 
heitsbeschluss vom Bundesrath und Reichstag zu Stande gekommen 
und durch das Präsidium ausgefertigt und verkündigt worden, 
also ein Reichsgesetz. Dasselbe gewährt nun in Art. 27 dem 
Reichstage das Recht, seinen Geschäftsgang durch eine Geschäfts- 
ordnung zu regeln, ein Recht, von dem der Reichstag Gebrauch 
gemacht hat, indem er auf Grund der Verfassungsbestimmung 
seine internen Verhältnisse durch „Geschäftsordnung“ genannte 
Ausführungsbestimmungen, wie sie eine erhebliche Zahl grösserer 
Gesetze dem einen oder anderen Reichs- bezw. Staatsorgan zu 
erlassen gestattet, statutarisch regelte’. Solche Rechtssetzung 
aber, die sich auf ein Gesetz gründet, kann nimmer die Schranken 
überschreiten, die das Gesetz selbst implicite und explicite für 
die autonomische Normgebung aufstellt®, nur intra, nicht contra 
legem besteht Autonomie zu Recht. Die Bestimmungen des 
Art. 22 R.-V. und des 8 36 Gesch.-O, widersprechen sich 
aber, und demgemäss muss, was die Geschäftsordnung im 
Widerspruch zum Gesetz bestimmt, der Rechtswirksamkeit ent- 
behren, müssen in concreto geheime Plenarverhandlungen des 
Reichstages unzulässig sein. 
Dennoch ist in der Litteratur versucht worden, entgegen 
der, wie man meinen sollte, in ihrer kategorischen Form unzwei- 
deutigen Ausdrucksweise des Art. 22 Abs. 1 R.-V. die Zulässig- 
keit geheimer Reichstagssitzungen zu begründen. 
’ Geschäftsordnung vom 12. Juni 1868. Vgl. Stenogr. Ber. des Reichs- 
tags 1868 S. 11, 19ff., 287ff., 302, 368f.; Drucksachen No. 55, 117. — 
Spätere Abänderungen kommen hier nicht in Betracht. 
8 S, auch LaBanp, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches (1895) Bd. I 
S. 8061: „Autonomische Festsetzungen können Verfassungssätze nicht auf- 
heben.“ v. SeypEL, Der deutsche Reichstag. Annalen des Deutschen Reiches 
1880 S. 416.
	        
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