Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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lichen Rechts regeln, der Abänderung durch Gewohnheitsrecht 
an sich zugänglich sind, so liegt doch in concreto eine Gewohn- 
heit und damit ein Gewohnheitsrecht nicht vor. Die Bestimmung 
des & 36 a. a. O. hat bis zum 17. März 1900 lediglich auf 
dem Papier gestanden, sie ist vordem niemals zur praktischen 
Anwendung gelangt, und so kommt schon die erste und vor- 
nehmste Voraussetzung des Gewohnheitsrechts in Wegfall, die 
UVebung. 
Ebenso unbegründet wäre es, wollte man sagen?®, die 
genannte Bestimmung der Geschäftsordnung könne gegenüber 
der Verfassung mit rechtlicher Wirkung bestehen, weil sie lediglich 
aus dem Grunde aufgestellt sei, dass die Reichsverfassung sie 
„vergessen“ habe. Zugegeben, das Letztere sei der Fall — die 
Materialien berechtigen zu solcher Auffassung nicht —, so steht 
jener Annahme immer noch Folgendes entgegen: 1. Im Gesetz 
nicht vorhandene Bestimmungen können durch andere als gesetz- 
liche Aufstellung Rechtswirksamkeit nur dann erlangen, wenn 
sie auf Grund und in Folge gesetzlicher Ermächtigung geschaffen 
werden; eine solche Autorisation besteht aber nicht, auch nicht 
in Art. 27 R.-V. 2. Die Bestimmung der Geschäftsordnung 
widerspricht der Verfassung direkt; eine Satzung aber, die sich 
aus dem Gesetze herleitet, kann nur Bestimmungen treffen, 
welche ihrer Quelle, dem Gesetze, gemäss sind?®, gleichviel ob 
dasselbe an sich unvollständig oder abänderungsbedürftig ist. — 
IV. 
Nach alledem ist die Bestimmung des $ 36 Satz 2 Gesch.-O. 
für den Reichstag nichtig. Es wäre auch bei Annahme des 
Gegentheils nicht abzusehen, warum nicht auch eine Bestimmung 
der Geschäftsordnung zu Recht bestehen sollte, welche das in 
25 Erwägung der „Kölnischen Volkszeitung“ a. a. O. 
26 $S. oben S. 552, 555.
	        
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