— 557 —
lichen Rechts regeln, der Abänderung durch Gewohnheitsrecht
an sich zugänglich sind, so liegt doch in concreto eine Gewohn-
heit und damit ein Gewohnheitsrecht nicht vor. Die Bestimmung
des & 36 a. a. O. hat bis zum 17. März 1900 lediglich auf
dem Papier gestanden, sie ist vordem niemals zur praktischen
Anwendung gelangt, und so kommt schon die erste und vor-
nehmste Voraussetzung des Gewohnheitsrechts in Wegfall, die
UVebung.
Ebenso unbegründet wäre es, wollte man sagen?®, die
genannte Bestimmung der Geschäftsordnung könne gegenüber
der Verfassung mit rechtlicher Wirkung bestehen, weil sie lediglich
aus dem Grunde aufgestellt sei, dass die Reichsverfassung sie
„vergessen“ habe. Zugegeben, das Letztere sei der Fall — die
Materialien berechtigen zu solcher Auffassung nicht —, so steht
jener Annahme immer noch Folgendes entgegen: 1. Im Gesetz
nicht vorhandene Bestimmungen können durch andere als gesetz-
liche Aufstellung Rechtswirksamkeit nur dann erlangen, wenn
sie auf Grund und in Folge gesetzlicher Ermächtigung geschaffen
werden; eine solche Autorisation besteht aber nicht, auch nicht
in Art. 27 R.-V. 2. Die Bestimmung der Geschäftsordnung
widerspricht der Verfassung direkt; eine Satzung aber, die sich
aus dem Gesetze herleitet, kann nur Bestimmungen treffen,
welche ihrer Quelle, dem Gesetze, gemäss sind?®, gleichviel ob
dasselbe an sich unvollständig oder abänderungsbedürftig ist. —
IV.
Nach alledem ist die Bestimmung des $ 36 Satz 2 Gesch.-O.
für den Reichstag nichtig. Es wäre auch bei Annahme des
Gegentheils nicht abzusehen, warum nicht auch eine Bestimmung
der Geschäftsordnung zu Recht bestehen sollte, welche das in
25 Erwägung der „Kölnischen Volkszeitung“ a. a. O.
26 $S. oben S. 552, 555.