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im technischen Sinne —, und weiter ist staatsrechtlich nicht die
Möglichkeit gegeben, dass der Reichstag eine Erklärung abgäbe,
aus der (wie im Oivilprozess) sich erkennen liesse, ob der Reichstag
den Entwurf auch ohne den nichtigen Theil als von ihm beschlossen
gelten lassen wolle oder nicht.
Ebensowenig würde zu einem brauchbaren Resultat die Be-
stimmung des $ 141 Abs. 1 B. G.-B. führen, welche lautet:
„Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher
es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als
erneute Vornahme zu betrachten.“
Denn auch zu einer solchen Bestätigung ist staatsrechtlich keine
Möglichkeit gegeben, es sei denn, dass der Reichstag bei der
erneuten Verhandlung über die betreffende Bestimmung erneut
öffentlich beriethe und beschlösse und diesen Beschluss in der
erneuten Gesammtabstimmung sanktionirte; in der Gesammt-
abstimmung als solcher aber kann eine wirksam machende Be-
stätigung des nichtigen Beschlusses nicht liegen, da sie an sich
als erneute Vornahme einer nichtigen Willenserklärung zu be-
urtheilen wäre, es also bei der Nichtigkeit des ersten Beschlusses
verbliebe.
Dass die Verfassung an die Verletzung des Art. 22 Abs. 1
R.-V. nicht ausdrücklich die Folge der Nichtigkeit knüpft, kann
das Resultat dieser Untersuchung nicht beeinflussen°?®; einer
solchen Sanktion bedarf die genannte Verfassungsbestimmung
nicht, vielmehr ist hier die Nichtigkeit eine sich aus allgemeinen
Rechtsgrundsätzen ergebende Konsequenz”. Oder sollte ein
mit relativer Stimmenmehrheit gefasster Reichstagsbeschluss dess-
halb gültig sein, weil die Verfassung der Norm des Art. 28:
„der Reichstag beschliesst nach absoluter Stimmenmehrheit“
nicht noch die Klausel hinzufügt: „Anders zu Stande gekommene
Beschlüsse sind nichtig“?!
38 A. M. v. Rönne a. a. O. Bd. I S. 282.
837 MÜLLER a. a. O. 8. 12.
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