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Was endlich die strafrechtliche Seite der vorliegenden Frage
anbetrifft, so sind meines Erachtens wahrheitsgetreue Berichte
über Verhandlungen in den geheimen Plenarsitzungen des Reichs-
tages des Privilegs des Art. 22 Abs. 2 a.a. 0. nicht theilhaftig.
Es wäre eine schlimme Inkonsequenz, auf der einen Seite zu
sagen: (Geheime Plenarsitzungen des Reichstages sind staats-
rechtlich als nicht vorhanden, die in ihnen gefassten Beschlüsse
daher als nichtig zu behandeln; auf der anderen Seite aber:
Da die Abhaltung geheimer Reichstagssitzungen zu Unrecht
erfolgt, insbesondere die Ausschliessung der Oeffentlichkeit eine
Rechtsverletzung ist, sind die hinter geschlossenen Thüren ab-
gehaltenen Verhandlungen im Rechtssinne dennoch öffentlich und
demgemäss auf Grund der verfassungsrechtlichen Bestimmung
wahrheitsgetreue Berichte über dieselben als über öffentliche von
jeder Verantwortlichkeit frei®®. — Es müssen vielmehr zugleich
mit den staatsrechtlichen auch die strafrechtlichen Folgen der
Nichtöffentlichkeit abgeleitet werden, denn beide fliessen aus
derselben Quelle.
V,
Auch ohne dass man die Frage des richterlichen Prüfungs-
rechts berührt, lässt sich an zahlreichen Beispielen die Trag-
weite einer Verletzung des Art. 22 Abs. 1 R.-V. zeigen. Es
sei nur darauf hingewiesen, dass der Bundesrath berechtigt und
verpflichtet ist, die Beschlussfassung über einen vom Reichstage
in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschluss, da die Voraus-
setzung des Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1 — ein verfassungsmässig
zu Stande gekommener Reichstagsbeschluss — nicht erfüllt ist,
ohne Weiteres abzulehnen. Ebenso steht es dem Kaiser zu, die
Ausfertigung und Verkündigung eines derartigen Beschlusses,
nachdem er durch eine event. erfolgte Zustimmung des Bundes-
rathes zum Gesetz erhoben worden ist, von Rechts wegen zu
8 Unrichtig Artikel „Geheime Reichstagssitzungen“ a. a. O.