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Ziehen wir jetzt das Gesammtresultat aus der Kritik der
drei zur Ueberschrift bezeichneten Arbeiten.
JıTTa’s neue Methode ist völlig unbestimmt, gleichsam
nebelhaft; seine Kritik der bisherigen Methoden des inter-
nationalen Privatrechts beruht auf einer Kette von Missverständ-
nissen.
ZITELMANN s neue Prinzipien sind, soweit sie neu sind, un-
haltbar. Die Untersuchung, ob und inwieweit es ein auf völker-
rechtlicher Pflicht des einzelnen Staates beruhendes — überstaat-
liches — internationales Privatrecht gäbe, war allerdings an sich
nützlich. Aber sie musste mit viel grösserer Vorsicht geführt
werden, und sie konnte, wie von Kann richtig bemerkt worden
ist, nur zu dem Ergebnisse gelangen, dass nur sehr wenige Sätze,
zum Theil nur recht unbestimmte Anforderungen an die Gesetz-
gebung der Einzelstaaten aus dem Völkerrechte abgeleitet werden
können — durchaus ungenügend, um daraus auch nur die Um-
risse eines Systems des internationalen Privatrechts abzuleiten.
Die Täuschung, der ZITELMANN sich in dieser Hinsicht hingiebt,
hat dann die fehlerhafte Methode ZiTELMANN’s zur Folge. Seine
Methode besteht in der Zerreissung zusammengehöriger Argu-
mente, in der Ueberschätzung einer abstrakten, vorzugsweise den
Wortlaut etwaiger gesetzlicher Bestimmungen berücksichtigenden
Logik, in dem Mangel genügender Berücksichtigung einerseits
der wirklichen internationalen Praxis, andererseits der realen
Zwecke der einzelnen Rechtssätze und der Bedürfnisse eines ge-
ordneten internationalen Verkehrs®®,
38 Ws ist damit selbstverständlich nicht gesagt, dass nicht in ZITELMANN’s
Werke scharfsinnige und beachtenswerthe Ausführungen sich finden, z.B. in
dem Abschnitte Bd. I S. 317—391: „Kollisionsnormen von allgemeiner Be-
deutung“, wo insbesondere die Frage der Nichtanwendung solcher Rechts-
normen, die unseren sittlichen Anschauungen oder Verbotsgesetzen wider-
sprechen, einer eingehenden Untersuchung unterworfen wird. Diese Erör-
terungen stehen aber mit ZITELMANN’s Prinzipien nur in einem sehr losen
Zusammenhange.