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den „Sinn und Zweck der Gesetze“ etc. Solche Verweisungen
enthalten nur einen weisen Rath, der bei der Anwendung einer
jeden Methode befolgt werden muss. Als Methode einer wissen-
schaftlichen Untersuchung kann nur gelten ein mit Bewusstsein
des Wesens und des Zieles einer Wissenschaft angedeuteter Weg,
der, dem Wesen dieser Wissenschaft gemäss, mit wirklich an-
wendbaren Mitteln zu ihrem Ziele führt. Daraus geht hervor,
dass ein fruchtbarer Gedankenstreit über die beste Methode einer
Wissenschaft nur geführt werden kann zwischen denjenigen, die
über das Wesen und das Ziel dieser Wissenschaft einig sind.
Diese Uebereinstimmung bildet den gemeinschaftlichen Richt-
punkt für die Beurtheilung des Weges und der Mittel.
Aus der Taktik von. Bar’s, der nicht ein einziges Mal ver-
sucht, die Unrichtigkeit meiner Folgerungen abzuleiten von Prin-
zipien, die ich anerkenne, könnte man leicht die Konsequenz
ziehen, dass wir keine gemeinschaftlichen Grundsätze haben.
Mir scheint es aber, dass in Wahrheit die Sache anders liegt,
und dass wir wirklich ein Gemeingut besitzen. Natürlich sind
die von mir angenommenen Prinzipien nicht rein und buch-
stäblich bei von BAR zu finden. Es wird aber genügend sein,
wenn es mir gelingt, zu zeigen, dass dieselben, wenn auch un-
gereinigt, das ist mit fremden Bestandtheilen vermischt, die
Hauptglieder seiner Gedankenkette ausmachen. Dann erst sprechen
wir weiter über die Methode. Um der Gefahr des Vorwurfs zu
entgehen, als hätte ich die Gedanken von Bar’s nach meiner
subjektiven Auffassung wiedergegeben, werde ich einzelne Stellen
aus seinen Arbeiten mit seinen eigenen Worten citiren.
I.
Ueber das Wesen und das Ziel des internationalen Privat-
rechts habe ich, in meiner obengenannten Arbeit, folgende Grund-
sätze aufgestellt: Das internationale Privatrecht ist das Privat-
recht der Rechtsgesellschaft des menschlichen Geschlechtes; sein