Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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den „Sinn und Zweck der Gesetze“ etc. Solche Verweisungen 
enthalten nur einen weisen Rath, der bei der Anwendung einer 
jeden Methode befolgt werden muss. Als Methode einer wissen- 
schaftlichen Untersuchung kann nur gelten ein mit Bewusstsein 
des Wesens und des Zieles einer Wissenschaft angedeuteter Weg, 
der, dem Wesen dieser Wissenschaft gemäss, mit wirklich an- 
wendbaren Mitteln zu ihrem Ziele führt. Daraus geht hervor, 
dass ein fruchtbarer Gedankenstreit über die beste Methode einer 
Wissenschaft nur geführt werden kann zwischen denjenigen, die 
über das Wesen und das Ziel dieser Wissenschaft einig sind. 
Diese Uebereinstimmung bildet den gemeinschaftlichen Richt- 
punkt für die Beurtheilung des Weges und der Mittel. 
Aus der Taktik von. Bar’s, der nicht ein einziges Mal ver- 
sucht, die Unrichtigkeit meiner Folgerungen abzuleiten von Prin- 
zipien, die ich anerkenne, könnte man leicht die Konsequenz 
ziehen, dass wir keine gemeinschaftlichen Grundsätze haben. 
Mir scheint es aber, dass in Wahrheit die Sache anders liegt, 
und dass wir wirklich ein Gemeingut besitzen. Natürlich sind 
die von mir angenommenen Prinzipien nicht rein und buch- 
stäblich bei von BAR zu finden. Es wird aber genügend sein, 
wenn es mir gelingt, zu zeigen, dass dieselben, wenn auch un- 
gereinigt, das ist mit fremden Bestandtheilen vermischt, die 
Hauptglieder seiner Gedankenkette ausmachen. Dann erst sprechen 
wir weiter über die Methode. Um der Gefahr des Vorwurfs zu 
entgehen, als hätte ich die Gedanken von Bar’s nach meiner 
subjektiven Auffassung wiedergegeben, werde ich einzelne Stellen 
aus seinen Arbeiten mit seinen eigenen Worten citiren. 
I. 
Ueber das Wesen und das Ziel des internationalen Privat- 
rechts habe ich, in meiner obengenannten Arbeit, folgende Grund- 
sätze aufgestellt: Das internationale Privatrecht ist das Privat- 
recht der Rechtsgesellschaft des menschlichen Geschlechtes; sein
	        
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