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Pflicht der Staaten dem Weltverkehr gegenüber finden, Ist dem
so, so hat man das Völkerrecht gar nicht mehr nöthig,
um das internationale Privatrecht zu begründen, und man kann
unmittelbar aus der Stellung eines jeden — meinetwegen civili-
sirten — Staates dem Weltverkehr der Privatpersonen gegenüber
die Konsequenz ziehen, dass jeder Staat die Pflicht hat, wie
voN Bar sagt „den friedlichen Verkehr der Privatpersonen
zu schützen“ oder, wie ich es ausgedrückt habe, die Rechts-
ansprüche der allgemein-menschlichen Gesellschaft zu befriedigen.
Noch eine zweite Stelle giebt meiner Argumentation einen
festen Boden.
In den beiden Auflagen seines Werkes rechnet von BAR zu
dem internationalen Privatrecht den Grundsatz der gleichen
Rechtsfähigkeit der Staatsangehörigen und Fremden, d. i. aller
Menschen. Dafür ist aber gewiss die Begriffsbestimmung, die
dem internationalen Privatrecht nur Kompetenzbestimmungen für
Gesetze zuweist, zu eng. Noch merkwürdiger ist dabei die Be-
gründung von Bar’s. In der ersten Auflage giebt es kaum eine
Begründung, von BAR sagt nur: „Das neuere internationale
Recht stellt den Grundsatz auf...“ (8. 64). In der zweiten
Auflage heisst es aber (Bd. I S. 286):
„Die Rechtsungleichheit der Fremden, ihre Be-
nachtheiligung gegenüber den Einheimischen, ist ein
Element der Unsicherheit des Verkehrs, ein Hinder-
niss der Benützung der Arbeitskräfte und des Kapitals
der Fremden und schliesslich ein Nachtheil für das
gesammte Menschengeschlecht, da nur Freiheit der
Bewegung und Sicherheit des Verkehrs die bestmög-
liche Ausnützung des Erdballes gestatten.“
Dies Alles nenne ich Rechtsansprüche einer (esellschaft,
welche das gesammte Menschengeschlecht umfasst, und so haben
von Bar und ich wirklich gemeinschaftliche Grundgedanken.