— 572 —
diese wieder nach der „Natur des Arrestes“ (Bedeutung a),
dagegen wird (Bd. IS. 301—302) als Grund für die internationale
Rechtsfähigkeit juristischer Personen angegeben das „nicht zu
leugnende Bedürfniss der Menschennatur, welches die
Staaten und Nationen, wenn sie mit einander in recht-
lichen Verkehr treten“ als „natürliche Produkte eines
vorgeschrittenen Rechts- und Kulturlebens gezwungen
werden anzuerkennen“ (Bedeutung b).
Und was den Ausdruck „Sinn und Geist der Gesetze“ an-
betrifft, wenn man den Sinn und Geist in der Einzahl und die
Gesetze in der Mehrzahl nimmt, so ist einleuchtend, dass es hier
nicht gilt eine Vergleichung der vielmals verschiedenen Sinne
der Gesetze, sondern den hohen Standpunkt eines allen Gesetzen,
trotz ihrer Verschiedenheiten, gemeinschaftlichen Sinnes, und dass
dieser Sinn nur das Wohl der Menschheit, die Befriedigung der
Rechtsansprüche des Weltverkehrs sein kann.
Eine dritte Konsequenz ist folgende. Wenn das internationale
Privatrecht Verhältnisse zwischen Menschen nach den Rechts-
ansprüchen der allgemein-menschlichen Gesellschaft zu normiren
hat, so kann es nicht richtig sein, das ganze internationale Privat-
recht in den engen Rahmen der Kompetenzvorschriften für Ge-
setze zu drängen. Neben diesen müssen auch Vorschriften auf-
genommen werden, die, ohne Verweisung nach einem bestimmten
Gesetz, Verkehrsverhältnisse normiren. Das beste Beispiel ist
wohl das Vorhandensein sehr wichtiger international-privatrecht-
licher Fragen bei der Wirkung gleichlautender Gesetze, besonders
im überlokalen Verkehr zwischen Staaten, welche früher einen
einzigen Staat ausgemacht haben und dieselbe Gesetzgebung be-
halten haben, oder im Verkehr zwischen Mutterland und Kolonien
und zwischen Kolonien desselben Staates. Die Frage der Ver-
weisung ist dann ohne Bedeutung. So können Mutterland und
Kolonien gleichlautende Gesetze über Aktiengesellschaften haben,
und dennoch kann die Frage entstehen, welches die Rechtslage