Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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nationalen Rechtssystem erkennbar werden, spiegeln sich auch 
im höheren internationalen Recht deutlich wieder. 
IV. 
Jetzt können wir über die Methode weiter reden und fest- 
setzen, von welchem Punkt aus der Weg, dem von Bar folgt, 
und derjenige, dem ich folge, auseinandergehen, und welcher Weg 
am besten nach unserem gemeinschaftlichen -Ziele führt. 
von Bar hält bei jedem Rechtsinstitut eine Musterung ab 
der verschiedenen Gesetze oder Rechtsordnungen, welche mit 
diesem Institut irgendwie in Verbindung stehen, z. B. der lex 
domicilii oder originis personarum, der lex rei sitae, 
fori, actus oder contractus u. s. w.; nachher nimmt er, ge- 
stützt auf verschiedene Gründe, bald auf vermünftig-logische 
Gründe, bald auf ein postulirtes Gewohnheitsrecht, durch Schrift- 
steller und Kongressbeschlüsse bestätigt, eine Auswahl vor aus den 
der Prüfung unterworfenen Gesetzen; diese Wahl stellt das Gesetz 
fest, das jeder Richter der Welt, der bindenden Kraft des inter- 
nationalen Privatrechts zufolge, anzuwenden hat, so weit die Ge- 
setze seines Landes nicht eine den Fall umschliessende Vorschrift 
enthalten, die etwas Anderes befiehlt. 
Meiner Auffassung nach ist die Wahl des Gesetzes eine 
Frage von sekundärer Bedeutung, sie will bei jedem Rechts- 
institut feststellen, welchen Rechtsanspruch der allgemein-mensch- 
liche Verkehr erhebt; die Antwort auf diese Frage kann Ver- 
weisung nach einem bestimmten Gesetz mit sich bringen, aber 
auch ohne Verweisung eine Vorschrift geben; die Frage richte 
ich nicht an eine’ideelle Macht, welche nur Gesetze über Ge- 
setze geben kann, sondern an die wirklich für den Verkehr der 
Menschen mit gesetzgebender Gewalt ausgerüsteten Mächte, näm- 
lich entweder an den Gesetzgeber — bezw. Richter — eines be- 
stimmten Landes, oder an die freiwillige Staatengesammtbheit, 
welche überstaatliche Rechtsordnungen machen kann.
	        
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