Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Unsere Methoden gehen also auseinander: 
1. bei der Fragestellung, 
2. bei der Richtung der Frage, und 
3. als logische Folge des Vorhergehenden, in Ansehung der 
Kraft, welche die Antwort in sich einschliesst. 
Die breitere Fassung der Frage, die positivere Richtung 
dieser Frage und die Spaltung, welche sie mit sich bringt, sind 
die Eigenthümlichkeiten meiner fachlichen Arbeit. 
Die enge Fassung der Frage von BAr’s hängt logisch zu- 
sammen mit seiner Begriffsbestimmung des internationalen Privat- 
rechts, aber nicht mit seinem Prinzip über das Ziel dieser Wissen- 
schaft, Ist es wahr, dass das internationale Privatrecht nur 
Kompetenzvorschriften für Gesetze zu geben hat, so folgt daraus, 
dass man nur solche Vorschriften zu suchen hat. Nimmt man 
aber als Prinzip an, dass das internationale Privatrecht den fried- 
lichen Verkehr der Privatpersonen auf dem ganzen Erdball zu 
schützen hat, so hat man an erster Stelle zu fragen, was der 
Verkehr erheischt, und die Verweisung nach einem bestimmten 
Gresetz kann nur eine mittelbare Konsequenz einer Rechtsforde- 
rung des Verkehrs sein. Warum sollte denn auch der Verkehr 
immer nur Kompetenzvorschriften und niemals Rechtsvorschriften 
fordern? 
Zur Erörterung des zweiten Punktes, der Richtung der Frage, 
haben wir zu erforschen, ob das internationale Privatrecht eine 
eigene bindende Kraft hat, unabhängig von dem Befehl einer 
Macht, welche befugt ist, zwingende Vorschriften für den Verkehr 
der Menschen zu geben. Die Antwort muss mit Vorsicht gegeben 
werden, denn sie muss lauten: „Nein und ja.“ Gerade die 
Relativität dieser Verneinung und Bejahung ist die Ursache, dass 
über diesen Punkt Viele polemisiren, ohne einander zu verstehen. 
Wenn das internationale Privatrecht den Rechtsverkehr der Privat- 
personen in der allgemein-menschlichen Gesellschaft schützen soll, 
so lässt sich, bei vernünftiger Prüfung der Erfordernisse eines 
Archiv für öffentliches Recht. XV. 4, 38
	        
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