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Unsere Methoden gehen also auseinander:
1. bei der Fragestellung,
2. bei der Richtung der Frage, und
3. als logische Folge des Vorhergehenden, in Ansehung der
Kraft, welche die Antwort in sich einschliesst.
Die breitere Fassung der Frage, die positivere Richtung
dieser Frage und die Spaltung, welche sie mit sich bringt, sind
die Eigenthümlichkeiten meiner fachlichen Arbeit.
Die enge Fassung der Frage von BAr’s hängt logisch zu-
sammen mit seiner Begriffsbestimmung des internationalen Privat-
rechts, aber nicht mit seinem Prinzip über das Ziel dieser Wissen-
schaft, Ist es wahr, dass das internationale Privatrecht nur
Kompetenzvorschriften für Gesetze zu geben hat, so folgt daraus,
dass man nur solche Vorschriften zu suchen hat. Nimmt man
aber als Prinzip an, dass das internationale Privatrecht den fried-
lichen Verkehr der Privatpersonen auf dem ganzen Erdball zu
schützen hat, so hat man an erster Stelle zu fragen, was der
Verkehr erheischt, und die Verweisung nach einem bestimmten
Gresetz kann nur eine mittelbare Konsequenz einer Rechtsforde-
rung des Verkehrs sein. Warum sollte denn auch der Verkehr
immer nur Kompetenzvorschriften und niemals Rechtsvorschriften
fordern?
Zur Erörterung des zweiten Punktes, der Richtung der Frage,
haben wir zu erforschen, ob das internationale Privatrecht eine
eigene bindende Kraft hat, unabhängig von dem Befehl einer
Macht, welche befugt ist, zwingende Vorschriften für den Verkehr
der Menschen zu geben. Die Antwort muss mit Vorsicht gegeben
werden, denn sie muss lauten: „Nein und ja.“ Gerade die
Relativität dieser Verneinung und Bejahung ist die Ursache, dass
über diesen Punkt Viele polemisiren, ohne einander zu verstehen.
Wenn das internationale Privatrecht den Rechtsverkehr der Privat-
personen in der allgemein-menschlichen Gesellschaft schützen soll,
so lässt sich, bei vernünftiger Prüfung der Erfordernisse eines
Archiv für öffentliches Recht. XV. 4, 38