Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Ausländern gegenüber festsetzt, jedenfalls nicht soweit gehen 
dürfen, dass dieses Recht in Folge dessen geradezu werthlos 
wird. Die Gegenseitigkeit erfordert nicht, dass die Vorschriften, 
welche der eine Staat aufstellt, den im anderen Lande geltenden 
vollständig gleich sind. 
Die Bestimmungen, welche z. B. die deutsche Civilprozess- 
ordnung für das Armenrecht trifft, haben 
a) die Voraussetzungen dieses Rechtes 
aa) in prozessrechtlicher ($ 118), 
bb) in materiell-rechtlicher Beziehung ($ 114), 
b) dessen Inhalt (Wirkungen, $$ 115—117, 120—125), 
c) das bei dem Gesuche um das Armenrecht und bei dessen 
Bewilligung einzuhaltende Verfahren (88 118, 119, 126), 
d) die Rechtsmittelfrage ($ 127) 
zum (egenstande. 
Ob das fremde Land die auf das Armenrecht bezüglichen 
Vorschriften in allen diesen Punkten auf die nämliche Art und 
Weise wie die deutsche Civilprozessordnung geordnet hat, kann 
unserem Rechte vernünftiger Weise gleichgiltig sein, wenn es 
Gegenseitigkeit verlangt. Es hat kein Interesse daran, dass der 
andere Staat für die Einheimischen seine Gesetzgebung nach 
 Maassgabe des deutschen Rechts gestalte, es kann billiger Weise 
nicht daran denken, dass der auswärtige Staat dem Ausländer 
überhaupt und dem Deutschen insbesondere in Bezug auf 
das Armenrecht wohlwollender als dem eigenen Angehörigen ent- 
gegenkomme. Für das deutsche Recht kann nur in Frage stehen, 
dass der Deutsche im Auslandsstaate nicht ungünstiger als der 
Einheimische behandelt wird. Und zwar gilt dies für den 
Deutschen überhaupt, ohne Rücksicht darauf, ob er in dem be- 
treffenden anderen Staate, in welchem er um Ertheilung des 
Armenrechts nachsucht, seinen Wohnsitz hat, oder nicht?. 
3 Da es nach englischem Rechte zweifelhaft ist, ob ein in England nicht 
wohnender Ausländer in der Rolle als Kläger das Armenrecht erlangen kann,
	        
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