Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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& 328 No. 5 O.-P.-O. (betr. die Vollstreckung ausländischer Ur- 
theile) wohl zu unterscheidende — Gegenseitigkeit im Sinne 
des $ 114 Abs. 2 O.-P.-O. dann gegeben, wenn hinsichtlich des 
Armenrechts im ausländischen Staate für die Deutschen — 'ab- 
gesehen von dem Erfordernisse der verbürgten Gegenseitigkeit — 
in keiner Beziehung erheblich ungünstigere Bestimmungen ge- 
troffen sind als für die Angehörigen des in Frage stehenden 
Staates. 
II, 
Die in Ziff. I oben erörterte Gegenseitigkeit muss nun nach 
Vorschrift des & 114 Abs. 2 C.-P.-O. eine verbürgte sein. Der 
weder in der erwähnten Gesetzesstelle noch auch in den folgenden 
näher erläuterte Begriff der Verbürgung ist kein anderer als der- 
Jenige, welchen & 328 No. 5 C.-P.-O. im Auge hat!°. 
Die Gegenseitigkeit ist hiernach als verbürgt anzusehen, wenn 
ausreichende Sicherheit dafür gegeben ist, dass in dem betreffenden 
Auslandsstaate das Armenrecht einem Deutschen in der durch 
den Gegenseitigkeitsbegriff erforderten Art und Weise gewährt 
wird. Eine derartige Sicherheit darf in dem Rechte des aus- 
wärtigen Landes (Gesetz oder Gewohnheitsrecht) sowie in den 
von demselben abgeschlossenen Staatsverträgen bezw. in den in 
minder feierlicher Form abgegebenen Erklärungen der betheiligten 
Regierungen!! erblickt werden. Ist auch in dem auswärtigen 
1° Vgl. hierüber die in Anm. 9 angeführte Abhandlung bei Bönm Bd. 9 
S. 232ff. (Separatabdruck S. 29 ff.) 
i1 Wenn von den Gerichten des fremden Staats die Landesgesetze und 
Staatsverträge nicht befolgt werden, so ist allerdings die oben erwähnte 
Sicherheit und damit auch eine Verbürgung der Gegenseitigkeit nicht gegeben. 
Da jedoch die Beobachtung der Gesetze und zu Recht bestehenden Staats- 
verträge in jedem geordneten Staatswesen als etwas Selbstverständliches 
erscheint, so bedarf es keines Nachweises dafür, dass das Gleiche auch in 
dem betreffenden Auslandsstaate der Fall ist. Hat jedoch der deutsche 
Richter Kenntniss davon, dass die Gesetze u. s. w. in dem betreffenden 
fremden Lande von den Gerichten oder den mit Bewilligung des Armenrechts
	        
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