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Staate die Einrichtung des Armenrechts nicht bekannt, so ist
dennoch mit Rücksicht auf das vom Deutschen Reiche dem
anderen Staate vertragsmässig eingeräumte Zugeständniss ausser
Zweifel, dass die Civilprozessordnung die Gegenseitigkeit als eine
verbürgte gelten lässt!?,
Ausser den das Armenrecht ausschliesslich oder doch wenig-
stens ausdrücklich erwähnenden Staatsverträgen kommen hier
auch noch diejenigen staatlichen Verträge (Handels-, Freund-
schafts-, Zoll- oder Schifffahrtsverträge) in Berücksichtigung, in
welchen den Deutschen freier Zutritt zu den Gerichten des aus-
ländischen Staats und Gleichberechtigung mit den Einheimischen
in prozessrechtlicher Beziehung zugesichert wird '?.
Auch sind hier die eine Meistbegünstigungsklausel enthalten-
den staatlichen Vereinbarungen des Deutschen Reiches hervor-
zuheben — und zwar unter der Voraussetzung, dass die darin
sonst befassten Behörden ausser Acht gelassen werden, so darf er die Gegen-
seitigkeit nicht als verbürgt annehmen.
12 Das hier Bemerkte bezieht sich indess nicht auf solche staatlichen
Verträge (Handelsverträge u. s. w.), in welchen den beiderseitigen Landes-
angehörigen freier Zutritt zu den Gerichten und prozessrechtliche Gleich-
berechtigung mit den Einheimischen zugesichert wird (vgl. in dieser Be-
ziehung Anm. 13). Insoweit ErLer, Die Kostenvorschusspflicht.... und das
Armenrecht der Ausländer nach den Handelsverträgen des Deutschen Reichs
(Busch, Ztschr. f. d. Civ.-Pr. Bd. 21 S. 276) für Verträge der letzteren Art
die Behauptung aufstellt, der Angehörige des anderen Vertragsstaats habe
in Deutschland Anspruch auf das Armenrecht ohne Rücksicht auf den sonstigen
Rechtszustand seines Heimathsstaates, also auch dann, wenn dieser die Ein-
richtung des Armenrechts überhaupt nicht kenne, so vermag ihm nicht bei-
gepflichtet zu weıden.
18 Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass im auswärtigen Staate das
Institut des Armenrechts überhaupt besteht. Ist dies nicht der Fall, so kann aus
der daselbst zugestandenen Gleichberechtigung nicht die Folgerung gezogen
werden, dass der Deutsche im Auslandsstaate des Armenrechts theilhaftig wird.
Glleicher Ansioht sind Gaupr-Stein Bd. I S. 304 und PsTsrsen-Anger Bd. 1
S. 297 in der 4. Aufl. ihrer Komm. zur O.-P.-O., sowie LESKE in seinem
und LöwensreLp’s Handb. Bd. I S. 708; anderer Meinung ist ErLER an der
in Anm. 12 angeführten Stelle.