Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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zugestandene Meistbegünstigung — was nicht immer der Fall ist 
(vgl. Anm, 19) —, auch auf das Armenrecht bezogen werden 
kann '*, 
Demgemäss ist die Gegenseitigkeit entweder eine gesetzlich 
oder eine vertragsmässig verbürgte. Sie kann aber auch — 
was allerdings bestritten ist — noch eine thatsächlich verbürgte 
sein!®, wenn nämlich durch ständige thatsächliche Uebung der 
Gerichte oder der sonst mit Bewilligung des Armenrechts be- 
fassten Behörden den Deutschen das Armenrecht im Auslands- 
staate gewährt und hierbei der Deutsche — abgesehen von dem 
Erfordernisse verbürgter Gegenseitigkeit — nicht ungünstiger als 
der Einheimische behandelt wird '!®. 
II. 
In denjenigen Fällen, in welchen die Gegenseitigkeit als eine 
verbürgte anzusehen ist, liegt mit Rücksicht auf die bestehenden 
zahlreichen Staatsverträge gewöhnlich eine vertragsmässige Ge- 
währleistung vor. Ist eine solche vorhanden, so entfällt die Auf- 
gabe, noch weiter zu prüfen, ob Gegenseitigkeit auch auf Grund 
Gesetzes oder auf Grund thatsächlicher Uebung anzunehmen 
wäre; nur für verhältnissmässig wenige Staaten hat daher eine 
derartige Untersuchung noch ein Interesse. 
Vertragsmässig verbürgt ist die Gegenseitigkeit im Ver- 
hältnisse 
1# Auch hier ist — wie bei Anm. 13 — das Erforderniss aufzustellen, 
dass der Auslandsstaat die Einrichtung des Armenrechts kennt. 
15 Derselben Anschauung sind auch die Kommentare zur Civ.-Pr.-O 
von PETERSEN-AngER 4. Aufl. Bd. I S. 297, Reımcke 4. Aufl. S. 136, 
STRUOKMANN-Koch 7. Aufl. S. 139, Wırmowskı-Levy 7. Aufl. Bd. I S. 202, 
ferner ErLER in Busch, Ztschr. f. d. Civ.-Pr. Bd. 21 S. 278; anderer Meinung 
sind dagegen SEUFFERT, Kommentar 7, Aufl. S. 162, Franoke in Busch, 
Ztschr. Bd. 8 S. 70 und Waca, Handb. des deutschen Civ.-Pr.-R. 8. 238. 
Vgl. über thatsächliche Verbürgung überhaupt die in Anm. 9 er- 
wähnten Ausführungen in Bönm’s Ztschr. Bd. 9 8. 232ff. (Separatabdruck 
S. 3lff.). 
Archiv für öffentliches Recht. XV. 4. 39
	        
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