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zugestandene Meistbegünstigung — was nicht immer der Fall ist
(vgl. Anm, 19) —, auch auf das Armenrecht bezogen werden
kann '*,
Demgemäss ist die Gegenseitigkeit entweder eine gesetzlich
oder eine vertragsmässig verbürgte. Sie kann aber auch —
was allerdings bestritten ist — noch eine thatsächlich verbürgte
sein!®, wenn nämlich durch ständige thatsächliche Uebung der
Gerichte oder der sonst mit Bewilligung des Armenrechts be-
fassten Behörden den Deutschen das Armenrecht im Auslands-
staate gewährt und hierbei der Deutsche — abgesehen von dem
Erfordernisse verbürgter Gegenseitigkeit — nicht ungünstiger als
der Einheimische behandelt wird '!®.
II.
In denjenigen Fällen, in welchen die Gegenseitigkeit als eine
verbürgte anzusehen ist, liegt mit Rücksicht auf die bestehenden
zahlreichen Staatsverträge gewöhnlich eine vertragsmässige Ge-
währleistung vor. Ist eine solche vorhanden, so entfällt die Auf-
gabe, noch weiter zu prüfen, ob Gegenseitigkeit auch auf Grund
Gesetzes oder auf Grund thatsächlicher Uebung anzunehmen
wäre; nur für verhältnissmässig wenige Staaten hat daher eine
derartige Untersuchung noch ein Interesse.
Vertragsmässig verbürgt ist die Gegenseitigkeit im Ver-
hältnisse
1# Auch hier ist — wie bei Anm. 13 — das Erforderniss aufzustellen,
dass der Auslandsstaat die Einrichtung des Armenrechts kennt.
15 Derselben Anschauung sind auch die Kommentare zur Civ.-Pr.-O
von PETERSEN-AngER 4. Aufl. Bd. I S. 297, Reımcke 4. Aufl. S. 136,
STRUOKMANN-Koch 7. Aufl. S. 139, Wırmowskı-Levy 7. Aufl. Bd. I S. 202,
ferner ErLER in Busch, Ztschr. f. d. Civ.-Pr. Bd. 21 S. 278; anderer Meinung
sind dagegen SEUFFERT, Kommentar 7, Aufl. S. 162, Franoke in Busch,
Ztschr. Bd. 8 S. 70 und Waca, Handb. des deutschen Civ.-Pr.-R. 8. 238.
Vgl. über thatsächliche Verbürgung überhaupt die in Anm. 9 er-
wähnten Ausführungen in Bönm’s Ztschr. Bd. 9 8. 232ff. (Separatabdruck
S. 3lff.).
Archiv für öffentliches Recht. XV. 4. 39