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1. zu denjenigen Staaten, welche bei Abschluss des inter-
nationalen Abkommens vom 14. Nov. 1896 sich betheiligt haben
oder demselben nachträglich beigetreten sind, nämlich
zu Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg,
- den Niederlanden, Oesterreich-Ungarn, Portugal, Rumänien,
Russland, Schweden-Norwegen, der Schweiz!” und Spanien;
2. zu jenen Ländern, welche in ihren mit dem Deutschen
Reiche getroffenen Vereinbarungen für die beiderseitigen Staats-
angehörigen freien Zutritt zu den Gerichten sowie prozessrechtliche
Gleichberechtigung mit den Einheimischen bedungen haben ??,
insoweit in diesen Ländern die Einrichtung des Armen-
rechts überhaupt besteht;
3. zu solchen Staaten, mit denen eine Meistbegünstigungs-
klausel in einer auch auf das Armenrecht sich erstreckenden
Weise vereinbart worden ist!? und zwar, insoweit daselbst die
Einrichtung des Armenrechts überhaupt vorhanden ist?®.
17 Durch die Betheiligung der Schweiz bei jenem Abkommen wird es
ermöglicht, von der Vielgestaltigkeit des in den einzelnen Kantonen bezüglich
des Armenrechts bestehenden Rechtszustandes hier abzusehen. Vgl. in dieser
Beziehung Korpers’ Zusammenstellung $. 23ff.
18 Es sind dies von den bei dem internationalen Abkommen vom
14. Nov. 1896 nicht betheiligten europäischen Staaten Griechenland
(lt. Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 9. Juli 1884, R.-G.-Bl. 1885 S. 23)
und von aussereuropäischen Ländern folgende, bezüglich deren sich wegen
nicht genügender Kenntniss ihrer rechtlichen Zustände allerdings nicht fest-
stellen lässt, ob sie das Armenrecht überhaupt kennen: Die argentinische
Republik, Chile, Columbia, Costa-Rica, Guatemala, die Hawai-
schen Inseln, Honduras, Mexiko und Salvador. (Man vgl. hierzu
Leske und LöÖwenreLp’s Handb. Bd. 1 S. 738#f. in Verbindung mit S. 701ff,
wo die betreffenden Verträge näher bezeichnet sind. Hierzu kommen noch
Japan nach Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 4. April 1896 (R.-G.-Bl.
S. 715), Nicaragua It. Freundschafts- u. s. w. Vertrags vom 4. Febr. 1896
(R.-G.-Bl. 1897 8.171) und Uruguay nach dem neuerlich in Kraft gesetzten
früheren Vertrage vom 20. Juli 1892 (R. G.-Bl. 1900 S. 5)..
1% Von den europäischen Staaten gehört hierher Serbien It. Handels-
und Zollvertrags vom 21. Aug. 1892 (R.-G.-Bl. 1893 S. 269); van ausser-
europäischen Ländern sind hierher zu rechnen: Liberia und Paraguay