Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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IV. 
1. Ausserhalb Europas stehen mehrfach Staaten bezüglich 
des Armenrechts in keinem Vertragsverhältnisse zum Deutschen 
Reiche, so insbesondere die Vereinigten Staaten von Nord- 
amerika, welche die Einrichtung des Armenrechts überhaupt 
nicht kennen. 
In Europa ist jenes nur bei Bulgarien, Grossbritannien, 
Monako, Montenegro und der Türkei der Fall. Hierzu kommen 
noch Bosnien und die Herzegowina, auf welche, weil sie von 
Oesterreich-Ungarn nicht förmlich einverleibt sind, das für dieses 
Reich maassgebende internationale Abkommen vom 14. Nov. 1896 
eine Anwendung nicht finden kann. 
2. Hinsichtlich der nichteuropäischen Länder, welche 
mit Deutschland keine für das Armenrecht in Betracht kommenden 
Vereinbarungen abgeschlossen haben, mangelt uns die nähere 
Kenntniss ihrer rechtlichen Zustände?!. Gegenüber den Ver- 
einigten Staaten von Nordamerika kann, wie hier gleich bemerkt 
sein soll, von verbürgter Gegenseitigkeit keine Rede sein, weil 
(Lesk& und LöwenreLd Bd. I S. 742ff. in Verbindung mit S. 701ff., wo die 
betreffenden Verträge näher erwähnt sind). Inwieweit in diesen ausser- 
europäischen Ländern das Armenrecht besteht, vermag nicht angegeben zu 
werden. Bei einer Reihe anderer Staaten ist dagegen die Zusicherung der 
Rechte der meistbegünstigten Nation nur auf den Betrieb des Handels und 
der Gewerbe oder auf Schifffahrts- und Konsular-Angelegenheiten, nicht aber 
auf prozessrechtliche Fragen zu beziehen, so z. B. in den Verträgen mit 
Ecuador, Egypten, Marokko, Persien und der Türkei. (Näheres in dieser 
Hinsicht bei LeskE und LöweEnreLD Bd. 1 S. 746.) 
2° Diejenigen Staaten, welche ausschliesslich das Armenrecht betreffende 
Verträge mit dem Deutschen Reich abgeschlossen haben (vgl. oben Anm. 5), 
brauchen hier nicht aufgeführt zu werden, da dieselben, nämlich Belgien, 
Frankreich, Luxemburg und Oesterreich-Ungarn auch bei dem internationalen 
Abkommen vom 14. Nov. 1896 betheiligt sind. 
21 Das Werk von LESKE und LÖWENFELD erwähnt von aussereuropäischen 
Ländern hinsichtlich ihrer Gesetzgebung nur die zu europäischen Staaten 
gehörigen Kolonien; KorreRs in ‘seiner Zusammenstellung bezüglich des 
Armenrechts nur die Vereinigien Staaten von Nordamerika. 
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