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ebenfalls dahin aussprechen, dass das Patentgesetz, das Marken-
schutzgesetz vom 30. Nov. 1874 und das Gresetz betr. das Ur-
heberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Jan. 1876 in den
Schutzgebieten Geltung haben. Da die in Bezug genommenen
Arbeiten dieser Schriftsteller vor Emanation der Novelle zum
Patentgesetze vom 1. April 1891, des Gesetzes betr. den Schutz
von Gebrauchsmustern vom 1. Juni 1891, des Gesetzes zum
Schutz von Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 und des
Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom
27. Mai 1896 veröffentlicht sind, so darf angenommen werden,
dass VON STENGEL sowohl wie auch MEYER aus den nämlichen
Gründen, aus welchen sie jene vorgenanten (Gesetze als in den
Schutzgebieten in Geltung befindlich erachtet haben, auch die
dortige Geltung der späteren ähnlichen Gesetze anerkennen, vor-
ausgesetzt, dass sie ihre Meinung nicht inzwischen geändert haben
sollten. Die Gründe aber, welche diese Stellungnahme recht-
fertigen sollen, beschränken sich bei beiden Autoren lediglich auf
die Annahme, dass die in Frage stehenden Gesetze zum „bürger-
lichen Rechte“ gehören, mithin $ 2 des Gesetzes betr. die Rechts-
verhältnisse der deutschen Schutzgebiete vom 19. März 1888 auf
sie Anwendung findet und die Schutzgebiete in diesem Sinne
als Inland anzusehen seien. Eingehender hat sich keiner der
beiden Autoren mit der hier behandelten Frage befasst, und bei
den anderen Staatsrechtslehrern, welche die Rechtsstellung der
Schutzgebiete zum Gegenstande ihrer Untersuchungen gemacht
haben, wie LABAnD, ZORN, HÄNEL u. A., findet sich kein weiteres
Material, welches zum Ausgangspunkte der Betrachtung genommen
werden könnte.
Auch SELIGSOHN’s Argumentation ist im Wesentlichen keine
andere als die MEYER’s und VON STENGEL’s, aber er hat sich
doch ex professo mit der Frage beschäftigt, fasst daher auch
die Konsulargerichtsbezirke in’s Auge und betrachtet die Gesetze
mehr im Einzelnen, wobei er denn auch schon theilweise zu
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