Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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ebenfalls dahin aussprechen, dass das Patentgesetz, das Marken- 
schutzgesetz vom 30. Nov. 1874 und das Gresetz betr. das Ur- 
heberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Jan. 1876 in den 
Schutzgebieten Geltung haben. Da die in Bezug genommenen 
Arbeiten dieser Schriftsteller vor Emanation der Novelle zum 
Patentgesetze vom 1. April 1891, des Gesetzes betr. den Schutz 
von Gebrauchsmustern vom 1. Juni 1891, des Gesetzes zum 
Schutz von Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 und des 
Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 
27. Mai 1896 veröffentlicht sind, so darf angenommen werden, 
dass VON STENGEL sowohl wie auch MEYER aus den nämlichen 
Gründen, aus welchen sie jene vorgenanten (Gesetze als in den 
Schutzgebieten in Geltung befindlich erachtet haben, auch die 
dortige Geltung der späteren ähnlichen Gesetze anerkennen, vor- 
ausgesetzt, dass sie ihre Meinung nicht inzwischen geändert haben 
sollten. Die Gründe aber, welche diese Stellungnahme recht- 
fertigen sollen, beschränken sich bei beiden Autoren lediglich auf 
die Annahme, dass die in Frage stehenden Gesetze zum „bürger- 
lichen Rechte“ gehören, mithin $ 2 des Gesetzes betr. die Rechts- 
verhältnisse der deutschen Schutzgebiete vom 19. März 1888 auf 
sie Anwendung findet und die Schutzgebiete in diesem Sinne 
als Inland anzusehen seien. Eingehender hat sich keiner der 
beiden Autoren mit der hier behandelten Frage befasst, und bei 
den anderen Staatsrechtslehrern, welche die Rechtsstellung der 
Schutzgebiete zum Gegenstande ihrer Untersuchungen gemacht 
haben, wie LABAnD, ZORN, HÄNEL u. A., findet sich kein weiteres 
Material, welches zum Ausgangspunkte der Betrachtung genommen 
werden könnte. 
Auch SELIGSOHN’s Argumentation ist im Wesentlichen keine 
andere als die MEYER’s und VON STENGEL’s, aber er hat sich 
doch ex professo mit der Frage beschäftigt, fasst daher auch 
die Konsulargerichtsbezirke in’s Auge und betrachtet die Gesetze 
mehr im Einzelnen, wobei er denn auch schon theilweise zu 
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