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möchte demnach hinsichtlich der Türkei eine zur thatsächlichen
Verbürgung ausreichende ständige Uebung anzunehmen sein,
wenn nach dem Zustande der türkischen Rechtspflege das Ver-
trauen in die Ständigkeit jener thatsächlichen Uebung sich
überhaupt rechtfertigt;
c) für Bosnien und die Herzegowina dagegen ist die
Gegenseitigkeit als eine gesetzlich verbürgte zu erachten, da, wie
bei LESKE und LÖWwENFELD IS. 426 hervorgehoben ist, nach
88 231—236 der für diese Rechtsgebiete am 1. Sept. 1883
in Wirksamkeit getretenen Civilprozessordnung das dort
gesetzlich anerkannte Armenrecht den Ausländern unter der
Voraussetzung vorhandener Gegenseitigkeit gewährt wird;
d) für Grossbritannien nehmen WıLMmowskı und LEvY
im Kommentar zur Civilprozessordnung Bd. IS. 202 (7. Aufl.)
an, dass die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sei. Wenn es wahr
wäre, was der in KoppErs’ Zusammenstellung S. 36 angeführte
Yvernks?® mittheilt, dass nämlich in England Ausländer zum
Armenrecht nicht zugelassen werden, so müsste WILMOWSKI
beigetreten werden. Indess ist dies nach den bei LESKE und
LÖwenreELp Bd. I S.681 und Bd. I S. 306 enthaltenen Aus-
führungen von INHÜLSEN und CAMPBELL nicht unbedingt anzu-
nehmen. Die von INHÜLSEN zum Abdruck gebrachten „rules“
ergeben, dass in Grossbritannien bei Bewilligung des Armen-
rechts nicht darauf Gewicht gelegt wird, ob der Nachsuchende
Inländer oder Ausländer ist; auch bemerkt InHüLsen, dass in
Grossbritannien die Eigenschaft als Ausländer in privatrechtlicher
Beziehung von geringerer Bedeutung sei als auf dem Kontinente.
Allein nach Schuster (Die bürgerliche Rechtspflege in England)
S. 69 und 70 erscheint es zweifelhaft, ob ein nicht in Gross-
britannien wohnender Ausländer in der Eigenschaft als Kläger
22 Yyernis L’administration de la justice civile et commerciale en
Europe S. 12 und 612.