Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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möchte demnach hinsichtlich der Türkei eine zur thatsächlichen 
Verbürgung ausreichende ständige Uebung anzunehmen sein, 
wenn nach dem Zustande der türkischen Rechtspflege das Ver- 
trauen in die Ständigkeit jener thatsächlichen Uebung sich 
überhaupt rechtfertigt; 
c) für Bosnien und die Herzegowina dagegen ist die 
Gegenseitigkeit als eine gesetzlich verbürgte zu erachten, da, wie 
bei LESKE und LÖWwENFELD IS. 426 hervorgehoben ist, nach 
88 231—236 der für diese Rechtsgebiete am 1. Sept. 1883 
in Wirksamkeit getretenen Civilprozessordnung das dort 
gesetzlich anerkannte Armenrecht den Ausländern unter der 
Voraussetzung vorhandener Gegenseitigkeit gewährt wird; 
d) für Grossbritannien nehmen WıLMmowskı und LEvY 
im Kommentar zur Civilprozessordnung Bd. IS. 202 (7. Aufl.) 
an, dass die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sei. Wenn es wahr 
wäre, was der in KoppErs’ Zusammenstellung S. 36 angeführte 
Yvernks?® mittheilt, dass nämlich in England Ausländer zum 
Armenrecht nicht zugelassen werden, so müsste WILMOWSKI 
beigetreten werden. Indess ist dies nach den bei LESKE und 
LÖwenreELp Bd. I S.681 und Bd. I S. 306 enthaltenen Aus- 
führungen von INHÜLSEN und CAMPBELL nicht unbedingt anzu- 
nehmen. Die von INHÜLSEN zum Abdruck gebrachten „rules“ 
ergeben, dass in Grossbritannien bei Bewilligung des Armen- 
rechts nicht darauf Gewicht gelegt wird, ob der Nachsuchende 
Inländer oder Ausländer ist; auch bemerkt InHüLsen, dass in 
Grossbritannien die Eigenschaft als Ausländer in privatrechtlicher 
Beziehung von geringerer Bedeutung sei als auf dem Kontinente. 
Allein nach Schuster (Die bürgerliche Rechtspflege in England) 
S. 69 und 70 erscheint es zweifelhaft, ob ein nicht in Gross- 
britannien wohnender Ausländer in der Eigenschaft als Kläger 
22 Yyernis L’administration de la justice civile et commerciale en 
Europe S. 12 und 612.
	        
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