Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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das Armenrecht erlangen kann®*, während derselbe in der Rolle 
des Beklagten allerdings vom Armenrecht Gebrauch zu machen 
im Stande ist. Aus diesem Grunde lässt sich wenigstens nicht 
mit Sicherheit die Behauptung aufstellen, dass durch das in 
Grossbritannien geltende Recht die Gegenseitigkeit verbürgt 
erscheine. 
*4 Auch InsüLsen glaubt a. a. O. S. 681 die Bemerkung nicht unter- 
drücken zu sollen, dass ein Ausländer einige Mühe haben dürfte, bevor er 
als arme Partei in England prozessiren könne,
	        
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