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Es giebt keine Schrift, welche in einer derartig zusammenfassenden
Weise, wie es von L. geschieht, das Problem der Moralwidrigkeit behandelt.
Die Aufgabe, die sich der Verf. gestellt hat, ist in einer treffenden und
meiner Ansicht nach in einer geradezu mustergültigen Weise gelöst.
Der Verf. operiert mit einem grossartigen litterarischen Rüstzeuge.
Die Anmerkungen sind an den Schluss verwiesen, aber es sind geradezu
Berge der Rechtslitteratur zusammengetragen (S. 106—198).
In dem wahnsinnig wilden Kampfe der Neuzeit ist es theoretisch wie
praktisch überaus wichtig, die Schranken aufzurichten, welche die Moral
dem Egoismus setzt und der Betonung der ökonomischen Interessen entgegen-
stellt. Die Monographie von L. verdient auch von diesem Gesichtspunkte
die Aufmerksamkeit der Juristen und ich möchte sie speziell auch den Prak-
tikern empfehlen. Sie darf weiter ein solches Interesse beanspruchen für
die Auslegung des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (8 138, 1: „ein Rechts-
geschäft, das gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig“). Wenn ein-
mal das Thema: Die Grenzen der Vertragsfreiheit, dessen Bearbeitung ich
schon wiederholt empfohlen habe, in Behandlung genommen wird, so wird
bezüglich der sittlichen Schranken auf die hier angezeigte Schrift von L.
als auf das Hauptwerk zurückgegriffen werden.
Zürich. Professor Meili.
Hans Plehn, Der politische Charakter von Matheus Parisiensis.
Ein Beitrag zur Geschichte der englischen Verfassung und des Stände-
tums im 13. Jahrh. (Staats- und sozialwissenschaftliche Forschungen,
herausgegeben von Gustav Schmoller, Bd. XIV, Heft 3.) Leipzig,
Duncker & Humblot, 1897. 136 S. M. 3.60.
Der Wert der Schrift liegt vorwiegend auf spezialgeschichtlichem Ge-
biet. MarHeEus PaARIsIENsıs ist ein englischer Benediktinermönch aus dem
13. Jahrh., der in den üblichen Klosterannalen eine Chronik seiner Zeit, in
Sonderheit der politischen Ereignisse während der Regierung Heinrichs III.
giebt. Seine an Anekdoten und unkritischen Phantastereien reichen Schil-
derungen sind namentlich bedeutsam für die Erkenntnis der staatsrechtlichen
Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Königtum und den Ständen.
Der Verf. zeigt, wie mit der körperschaftlichen Konsolidierung und zunehmen-
den Selbständigkeit der Stände die alte feudalistische Auffassung allmählich
verdrängt wird. Der König gilt nicht mehr als Eigentümer des gesamten
Landes, das Reich wird nicht mehr als Privatgut des Königs angesehen,
sondern diesem als selbständiges, durch die Gesamtheit der Stände repräsen-
tiertes Rechtssubjekt gegenübergestellt. Politisch wurde diese Wandlung
gefördert durch die schwankende und charakterlose Haltung der Könige,
Juristisch erklärt sie sich daraus, dass die damalige Zeit nur ein Wahlkönig-
tum kannte. Solange die Sitte bestand, den präsumptiven Thronfolger durch