Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Arndt, Können Rechte der Agnaten aufdie Thronfolge nur durch 
Staats-Gesetz geändert werden? Berlin, O. Häring, 1900. 
488. M.1.-—. 
Der richtigen Erkenntnis folgend, dass es Aufgabe der Rechtswissen- 
schaft ist, Rechtsfragen nur nach Rechtsgrundsätzen zu lösen, hat sich der 
Verf, die Aufgabe gestellt, das Thronfolgerecht der Agnaten einer juristi- 
schen Analyse zu unterziehen. Er will jedoch nicht den ganzen Komplex 
von Rechtssätzen erörtern, die sich auf die agnatische Thronfolge beziehen, 
sondern nur die eine Spezialfrage untersuchen, ob in Deutschland das Recht 
der Agnaten auf den Thron ohne deren Zustimmung geändert werden darf. 
— Zunächst giebt der Verf. ein sehr gründlich und objektiv gehaltenes Bild 
über den gegenwärtigen Stand der Literatur. Die Mehrzahl der staatsrecht- 
lichen Schriftsteller, allen voran Moar, HeLp, v. S£vpeL, HÄnEL und GEORG 
MEYER, bejahen die vom Verf. aufgeworfene Frage mit der Begründung, 
dass es dem Staate gegenüber keine unentziehbaren Rechte gebe. Nur eine 
kleine Minorität hält an der Unentziehbarkeit des Thronfolgerechts fest; sie 
wird vertreten von O. MEJER, BESELER und GERBER, von denen insbesonders 
der letztgenannte betont, dass die moderne Entwicklung des Staatsbegriffes 
nur Abänderung, nicht Aufhebung der aus älterer Zeit stammenden Rechte 
fordere. Neuestens wurde diese Ansicht, wenn auch mit teilweise anderen 
Argumenten, vertheidigt von KEKULE von STRADONITZ im 14. Bande dieser 
Zeitschrift S. 7ff. Nach dieser literarischen Uebersicht bespricht der Verf. 
die in den einzelnen deutschen Monarchien erfolgten Aenderungen in der 
Thronfolgeordnung. Mit vollem Recht weist er nach, dass dort, wo das 
Thronfolgerecht einem Agnaten entzogen wurde, dies bisher nur mit dessen 
Zustimmung geschah. Sachsen-Koburg-Gotha ist dafür ein klassisches Bei- 
spiel. Auch Preussen wird vom Verf. herangezogen, der auf die fehl- 
geschlagenen Versuche hinweist, dem nachmaligen Kaiser Wilhelm I. die ihm 
verfassungsmässig zukommende Regentschaft zu entziehen. Nach einer für 
jede deutsche Monarchie gesondert gegebenen Darstellung der einschlägigen 
hausgesetzlichen und Verfassungsbestimmungen kommt der Verf. auf Grund 
einer sehr umständlichen Beweisführung zu folgendem Ergebnisse: Enthält die 
Verfassungsurkunde keine Vorschrift über die Thronfolge, dann ist zur Aen- 
derung der letzteren nur eine Aenderung des Hausgesetzes unter Zustimmung 
des thronfolgeberechtigten Agnaten erforderlich. Ist aber die Thronfolge- 
ordnung durch Verfassungsgesetz geregelt, dann sind zwei Möglichkeiten 
geboten. Nach der Verfassung kann nämlich die Aenderung der Thronfolge- 
ordnung ausdrücklich zu den Kompetenzobjekten des Landtages zählen; in 
diesem Falle ist nach Ansicht des Verf. sowohl eine Aenderung des Haus- 
gesetzes als auch eine solche der Verfassung nötig. Enthält aber die Ver- 
fassung zwar Bestimmungen über die Thronfolge, jedoch keine ausdrückliche 
Vorschrift darüber, dass die Thronfolgeänderung in die Kompetenz des 
Landtages falle, so genügt die Aenderung des Hausgesetzes allein, soferne
	        
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