Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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zunehmen ist. Nicht minder schlimm steht es mit der Behauptung des 
Verf., die Befugnis, über die Thronfolge zu befinden, hätten die Landtage 
nur, soweit sie ihnen durch die Verfassung besonders übertragen sei (S. 41). 
Dieser Satz ist neuerdings von AnscHürz (Die gegenwärtigen Theorien über 
den Begriff der gesetzgebenden Gewalt; Tübingen 1900) so schlagend wider- 
legt worden, dass hier auf seine trefflichen Ausführungen verwiesen werden 
kann (a. a. OÖ. S. 75ff.). Ein weiteres Argument, das der Verf. mit sicht- 
lichem Behagen in das Feld führt, ist für eine juristische Betrachtung, auf 
die es ja auch dem Verf. angeblich ankommt, wohl vollkommen wertlos. 
So lesen wir auf S. 41, dass im Falle der durch Staatsgesetz erfolgenden 
Aenderung der Thronfolge der Monarch nicht mehr ein Monarch „von Ge- 
burts wegen“ oder „von Gottes Gnaden* wäre, sondern ein solcher „von 
Willkür und von Menschen wegen“, beziehungsweise „von Mehrheits wegen“. 
Dieser Satz stellt der nie bezweifelten Loyalität des Verf. gewiss das beste 
Zeugnis aus; seine juristische Bedeutung aber ist gleich Null, nicht bloss — 
wie der Verf. ahnt — für den „modernen Menschen“ (S. 38), sondern für 
jeden modernen oder unmodernen, aber juristisch Denkenden. Nicht bloss 
wertlos, sondern auch unrichtig ist der vom Verf. S. 38 aufgestellte Satz, 
in allen deutschen Monurchien beruhe das Monarchentum auf der „Gottes- 
gnade“. Der Herzog von Koburg-Gotha führt diesen Titel nicht. — Der 
Verf. wirft zum Schlusse die Frage auf, ob der Bundesrat zuständig ist, 
eine Thronfolgestreitigkeit zu entscheiden. Im Anschluss an LaBanD führt 
er aus, dass der Bundesrat das Recht und die Pflicht hat, die Legitimation 
seiner Mitglieder zu prüfen. Würden zwei verschiedene Bevollmächtigte 
von zwei verschiedenen Thronprätendenten zu Bundesratsmitgliedern bestellt, 
dann entscheidet der Bundesrat, welchen er als legitimiert ansieht; damit 
entscheidet er aber auch implicite indirekt, welchen der Thronprätendenten 
er als Monarchen betrachtet. Mit diesem gewiss durchschlagenden Argu- 
ment schliesst der Verf. seine an historischen Details reiche Abhandlung. 
In ihnen liegt wohl der Hauptwert der hier besprochenen Schrift. 
Max Kulisch. 
Die Stadtverordneten. Ein Führer durch das bestehende Recht, zu- 
nächst durch die Preussische Städteordnung für die östlichen Provinzen 
vom 80. Mai 1853. Von A. W. Jebens, Wirkl. Geh.-Rath, Senats- 
präsidenten des königl. Oberverwaltungsgerichts a. D., Mitglied der 
Stadtverordnetenversammlung zu Charlottenburg. Berlin, Julius 
Springer, 1899. 294 S. M. 3.—. 
Die wissenschaftliche Erforschung und Bearbeitung des Preussischen 
Verwaltungsrechts hat noch keine lange Vergangenheit, Ihren wesent- 
lichsten Untergrund erhielt sie durch die Thätigkeit und Anregung des 1875
	        
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