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zu rücken. Er ruft aus: „Wo bliebe die ‚wirksamere Theilnahme der
Bürgerschaft an der Verwaltung des Gemeinwesens‘, wo der ‚feste Ver-
einigungspunkt‘, der in der Bürgergemeinde gebildet werden sollte, wo die
‚thätige Einwirkung‘ auf jens Verwaltung, durch die der Gemeinsinn ge-
stärkt oder gar erst geweckt werden sollte — wo blieben sie alle ohne eine
Stadtverordnetenversammlung, wie erst die Städteordnung von 1808 sie in’s
Leben gerufen hat?“ Weiterhin wird hervorgehoben, dass nach dem Inhalte
der Städteordnung von 1808 der Schwerpunkt der Verwaltung thatsächlich
in die Stadtverordnetenversammlung verlegt sei, und dass auch keinenfalls
das Gebiet der Städteordnung von 1853 zu denjenigen Rechtsgebieten ge-
höre, in denen — wie noch heutigen Tages besonders in Hannover — der
Schwerpunkt der Verwaltung gerade im Magistrat liege.
Der Verf. war durch seine zwanzigjährige hervorragende Thätigkeit am
Oberverwaltungsgerichte besonders befähigt, die Aufgabe, die er sich ge-
stellt hatte, zu lösen. Das Werk zeigt aber auch durchweg das überaus
warme Interesse für den Gegenstand und einen auch auf's Praktische
gerichteten Sinn. Mit besonders umfassender Kenntniss der Rechtsprechung
knüpft er überall an diese an, wobei er auch eine grosse Anzahl nicht ver-
öffentlichter Erkenntnisse des Oberverwaltungsgerichts heranzieht, und be-
gründet seine Ausführungen dadurch. Dabei ist es für einen Mann wie J.
selbstverständlich, dass er sich dieser Rechtsprechung durchaus selbständig
gegenüberstellt und abweichende Anschauungen wissenschaftlich begründet.
Besonders interessant und ausführlich dargelegt sind die Abschnitte über die
Zusammensetzung und Wahl der Stadtverordnetenversammlung (auf 105 Seiten),
und über die Zuständigkeit (auf 84 Seiten). S. 52ff. werden die rechtlichen
Wirkungen der Offenlegung der Wahllisten behandelt, dabei auch, zwar etwas
sehr kurz, die praktisch wichtige Frage, ob den Interessenten auf Verlangen
Abschrift von der Liste ertheilt oder auch gestattet werden müsste, sich
selbst Abschrift zu nehmen. Es soll hier auf einen diese Frage ausführlich
behandelnden Aufsatz des Wirkl. Geh, Oberregierungsraths NöLL in den
Preussischen Verwaltungsblättern, Jahrg. XXI, S. 225 hingewiesen werden, der
sehr interessante neue Gesichtspunkte bringt. Ungemein lehrreich ist der
Abschnitt über die Zuständigkeit. Darin wird zunächst der Begriff der
„Gemeindeangelegenheiten“ untersucht, welcher bekanntlich zu vielen
und theilweise sehr unerquicklichen Konflikten geführt hat. In der Dar-
legung auf S. 156ff. über die Zuständigkeit des Magistrats und der Stadt-
verordnetenversammlung bei „Benutzung“ und „Verwaltung“ des Gremeinde-
vermögens gelangt der Verf. zu dem Resultat, dass die Normen für die Ver-
waltung — nicht ausgenommen die „Benutzung“ — von beiden Körper-
schaften gemeinsam aufgestellt werden; das Verwalten selbst — aber frei-
lich nur nach diesen Normen — sei Sache des Magistrats. Die Frage über
das votum consultativum der Stadtverordnetenversammlung bei Anstellung
von Gemeindebeamten, und die streitige Wirkung eines dissentirenden voti