Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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zu rücken. Er ruft aus: „Wo bliebe die ‚wirksamere Theilnahme der 
Bürgerschaft an der Verwaltung des Gemeinwesens‘, wo der ‚feste Ver- 
einigungspunkt‘, der in der Bürgergemeinde gebildet werden sollte, wo die 
‚thätige Einwirkung‘ auf jens Verwaltung, durch die der Gemeinsinn ge- 
stärkt oder gar erst geweckt werden sollte — wo blieben sie alle ohne eine 
Stadtverordnetenversammlung, wie erst die Städteordnung von 1808 sie in’s 
Leben gerufen hat?“ Weiterhin wird hervorgehoben, dass nach dem Inhalte 
der Städteordnung von 1808 der Schwerpunkt der Verwaltung thatsächlich 
in die Stadtverordnetenversammlung verlegt sei, und dass auch keinenfalls 
das Gebiet der Städteordnung von 1853 zu denjenigen Rechtsgebieten ge- 
höre, in denen — wie noch heutigen Tages besonders in Hannover — der 
Schwerpunkt der Verwaltung gerade im Magistrat liege. 
Der Verf. war durch seine zwanzigjährige hervorragende Thätigkeit am 
Oberverwaltungsgerichte besonders befähigt, die Aufgabe, die er sich ge- 
stellt hatte, zu lösen. Das Werk zeigt aber auch durchweg das überaus 
warme Interesse für den Gegenstand und einen auch auf's Praktische 
gerichteten Sinn. Mit besonders umfassender Kenntniss der Rechtsprechung 
knüpft er überall an diese an, wobei er auch eine grosse Anzahl nicht ver- 
öffentlichter Erkenntnisse des Oberverwaltungsgerichts heranzieht, und be- 
gründet seine Ausführungen dadurch. Dabei ist es für einen Mann wie J. 
selbstverständlich, dass er sich dieser Rechtsprechung durchaus selbständig 
gegenüberstellt und abweichende Anschauungen wissenschaftlich begründet. 
Besonders interessant und ausführlich dargelegt sind die Abschnitte über die 
Zusammensetzung und Wahl der Stadtverordnetenversammlung (auf 105 Seiten), 
und über die Zuständigkeit (auf 84 Seiten). S. 52ff. werden die rechtlichen 
Wirkungen der Offenlegung der Wahllisten behandelt, dabei auch, zwar etwas 
sehr kurz, die praktisch wichtige Frage, ob den Interessenten auf Verlangen 
Abschrift von der Liste ertheilt oder auch gestattet werden müsste, sich 
selbst Abschrift zu nehmen. Es soll hier auf einen diese Frage ausführlich 
behandelnden Aufsatz des Wirkl. Geh, Oberregierungsraths NöLL in den 
Preussischen Verwaltungsblättern, Jahrg. XXI, S. 225 hingewiesen werden, der 
sehr interessante neue Gesichtspunkte bringt. Ungemein lehrreich ist der 
Abschnitt über die Zuständigkeit. Darin wird zunächst der Begriff der 
„Gemeindeangelegenheiten“ untersucht, welcher bekanntlich zu vielen 
und theilweise sehr unerquicklichen Konflikten geführt hat. In der Dar- 
legung auf S. 156ff. über die Zuständigkeit des Magistrats und der Stadt- 
verordnetenversammlung bei „Benutzung“ und „Verwaltung“ des Gremeinde- 
vermögens gelangt der Verf. zu dem Resultat, dass die Normen für die Ver- 
waltung — nicht ausgenommen die „Benutzung“ — von beiden Körper- 
schaften gemeinsam aufgestellt werden; das Verwalten selbst — aber frei- 
lich nur nach diesen Normen — sei Sache des Magistrats. Die Frage über 
das votum consultativum der Stadtverordnetenversammlung bei Anstellung 
von Gemeindebeamten, und die streitige Wirkung eines dissentirenden voti
	        
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