Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Mit Recht hebt der Verf. hervor, dass der Jaus der Urganqualität folgende 
Grundsatz der getrennten Beratung und Beschlussfassung beider Häuser 
nicht durchbrochen wird durch die Vorschrift, dass die feierliche Eröffnung 
des Reichsrates in Gegenwart beider Häuser erfolgt und ebensowenig durch 
die Bestimmung, dass der Kaiser beim Regierungsantritt in Gegenwart beider 
Häuser das Verfassungsgelöbnis leistet, weil es sich da nicht um eine gemein- 
same Sitzung, sondern nur um eine gemeinsame Versammlung handle, in der 
nicht beraten und nicht beschlossen werde. Im Zweifel aber könnte man 
meines Erachtens sein, ob nicht eine Ausnahme von jener Regel dann vor- 
liege, wenn nach $ 11 Gesch.-O.-G. vom 12. Mai 1873, No. 94 R.-G.-B. eine 
ays Mitgliedern beider Häuser gebildete Konferenz zur Vorberatung eines 
(fesetzentwurfes eingesetzt werden muss. Zwar spricht $ 11 bald von „der 
Konferenz“, bald von „den gemeinsamen Konferenzen* und ordnet die Wahl 
von zwei Vorsitzenden, einem aus jedem Hause, die abwechselnd präsidieren, 
an; aber die Bildung der Konferenz ist nicht in das Belieben eines Hauses 
gestellt, denn nach Abs. 3 kann ein von dem einen Hause zum Beschluss 
erhobener Einsetzungsantrag von dem andern Hause nicht abgelehnt werden, 
ferner werden in der Kommission die Stimmen durchgezählt und der 
Kommissionsbericht ist conditio sine qua non für die folgende Beratung in 
den Häusern. Die von und aus den beiden Häusern gewählten Mitglieder 
sind jedenfalls Ausschnitte der Kammern und der zustandekommende Bericht 
ist der Beschluss eines Teilorgans der beiden Häuser, das mit den gleichen 
staatlichen Funktionen wie jene betraut ist. — Der Verf. stellt den Satz, 
dass „Reichsrat* nur eine Kollektivbezeichnung für zwei Staatsorgane ist, 
nur für Oesterreich auf. Ein Satz des allgemeinen Staatsrechts ist er auch 
nicht. So ist ohne Zweifel in Frankreich bei der Wahl des Präsidenten der 
Republik die Nationalversammlung als solche ein Staatsorgan. Ueberhaupt 
aber dürfte die Annahme eines einzigen parlamentarischen Organs gegenüber 
dem souveränen Organ Monarch der ganzen historischen Entwickelung mehr 
Rechnung tragen und der Idee des Konstitutionalismus mehr entsprechen. 
Von praktischer Bedeutung ist die Sache übrigens nicht. 
Die zweite Abteilung handelt vom Herrenhaus. Der Verf. bringt die 
Gesammtheit der auf die Zusammensetzung desselben sich beziehenden Rechts- 
sätze in fünf Kapitel: die Herrenhausmitglieder, Erwerb, Verlust und Ruhen 
der Mitgliedschaft und die gesetzliche Qualifikation zum Mitgliede des 
Herrenhauses. Im ersten Kapitel scheidet er die Mitglieder in zwei nach 
ihrem Berufungstitel verschiedene Gruppen von Personen. Die erste bilden 
die ipso jure berufenen Mitglieder, zu denen die grossjährigen Prinzen des 
kaiserlichen Hauses, ferner die erblichen Herrenhausmitglieder, sofern einer 
ihrer Agnaten bereits Mitglied des Herrenhauses war, endlich alle Erz- 
bischöfe und Bischöfe mit fürstlichem Rang gehören, deren Diözese in den 
im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern liegt. In die zweite 
Gruppe fallen 1. jene erblichen Mitglieder, deren Agnaten noch nicht erb-
	        
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