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nachstehend ein Anderes vorgeschrieben ist, mit der Maassgabe
Anwendung findet, dass an Stelle des Konsuls der vom Reichs-
kanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte
und an Stelle des Konsulargerichts das nach Maassgabe der
Bestimmungen über das letztere zusammengesetzte Gericht des
Schutzgebietes tritt.“
„Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Kaiserliche
Verordnung festgesetzt.“
Der 8 3 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom
10. Juli 1879 (R.-G.-Bl. S. 197), auf welchen verwiesen ist, hat
in dem hier in Betracht kommenden Theile folgenden Wortlaut:
„In Betreff des bürgerlichen Rechts ist anzunehmen, dass in den
Konsulargerichtsbezirken die Reichsgesetze gelten.“
SELIGSOHN argumentirt nun s0®: „Den Gegensatz zu dem
bürgerlichen oder Privatrecht bildet das öffentliche Recht. Die
Bestimmungen des Patentgesetzes gehören zweifellos theils dem
öffentlichen, theils dem Privatrecht an. Die Bestimmungen
über die Organisation des Patentamtes, sowie über seine Zustän-
digkeit z. B. sind öffentlichrechtlicher Natur. Dagegen ist das
subjektive Recht, welches man durch die Ertheilung eines Pa-
tentes erhält, ein Privatrecht; demnach gehören auch alle Vor-
schriften über den Umfang dieses Rechts, über seine Entstehung,
Endigung, Uebertragung u. s. w. zum bürgerlichen Recht. Es be-
darf keiner Ausführung, dass es bei einem einheitlichen Gesetze,
wie dem Patentgesetze, unzulässig ist, seine öffentlichrechtlichen
und seine privatrechtlichen Vorschriften auseinanderzureissen und
nur den letzteren, nicht aber den ersteren, Geltungskraft in jenen
Gebieten zuzusprechen. Wie sollte man sich beispielsweise die
Erlangung des privatrechtlichen Patentrechts vorstellen, wenn man
die Vorschriften über das Patentamt aus dem Gesetze streicht?
Man muss vielmehr prüfen, welchen Bestandtheilen des Gesetzes
® A... 0. S. 138.