Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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nachstehend ein Anderes vorgeschrieben ist, mit der Maassgabe 
Anwendung findet, dass an Stelle des Konsuls der vom Reichs- 
kanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte 
und an Stelle des Konsulargerichts das nach Maassgabe der 
Bestimmungen über das letztere zusammengesetzte Gericht des 
Schutzgebietes tritt.“ 
„Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Kaiserliche 
Verordnung festgesetzt.“ 
Der 8 3 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 
10. Juli 1879 (R.-G.-Bl. S. 197), auf welchen verwiesen ist, hat 
in dem hier in Betracht kommenden Theile folgenden Wortlaut: 
„In Betreff des bürgerlichen Rechts ist anzunehmen, dass in den 
Konsulargerichtsbezirken die Reichsgesetze gelten.“ 
SELIGSOHN argumentirt nun s0®: „Den Gegensatz zu dem 
bürgerlichen oder Privatrecht bildet das öffentliche Recht. Die 
Bestimmungen des Patentgesetzes gehören zweifellos theils dem 
öffentlichen, theils dem Privatrecht an. Die Bestimmungen 
über die Organisation des Patentamtes, sowie über seine Zustän- 
digkeit z. B. sind öffentlichrechtlicher Natur. Dagegen ist das 
subjektive Recht, welches man durch die Ertheilung eines Pa- 
tentes erhält, ein Privatrecht; demnach gehören auch alle Vor- 
schriften über den Umfang dieses Rechts, über seine Entstehung, 
Endigung, Uebertragung u. s. w. zum bürgerlichen Recht. Es be- 
darf keiner Ausführung, dass es bei einem einheitlichen Gesetze, 
wie dem Patentgesetze, unzulässig ist, seine öffentlichrechtlichen 
und seine privatrechtlichen Vorschriften auseinanderzureissen und 
nur den letzteren, nicht aber den ersteren, Geltungskraft in jenen 
Gebieten zuzusprechen. Wie sollte man sich beispielsweise die 
Erlangung des privatrechtlichen Patentrechts vorstellen, wenn man 
die Vorschriften über das Patentamt aus dem Gesetze streicht? 
Man muss vielmehr prüfen, welchen Bestandtheilen des Gesetzes 
  
  
® A... 0. S. 138.
	        
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