Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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liche Mitglieder waren, 2. die auf Lebenszeit berufenen Mitglieder. — Im 
Kapitel über den Erwerb der Mitgliedschaft findet der Verf. für die Gruppe 
der ipso jure Berufenen den Satz: „Will eine bestimmte Person nicht die 
Herrenhausmitgliedschaft erwerben, dann darf sie auch nicht die Qualifikation 
erwerben, mit welcher die Herrenhausmitgliedschaft untrennbar verbunden 
ist. Erwirbt sie die erstere, so erwirbt sie ipso jure auch die letztere.“ Die 
durch kaiserliche Verfügung berufenen Mitglieder aber erwerben die Mit- 
gliedschaft nicht durch die Berufung, welche kein Imperativ, in das Herren- 
haus einzutreten, sondern ein an eine bestimmte Person gerichteter Antrag 
ist, durch Annahme desselben die Mitgliedschaft, zu erwerben. Erst die An- 
nahme der Berufung ist also die rechtserzeugende Handlung. Nun bestimmt 
aber das Gesetz nichts über Form und Zeit der Abgabe der Erklärung. Da 
von einer Erforschung der Absicht des Gesetzgebers dort nicht die Rede 
sein kann, wo keine Absicht, sondern ein Vergessen vorliegt, der Wille des 
Gesetzgebers somit nicht interpretiert werden kann, sondern suppliert werden 
muss, versucht der Verf. die Lösung dieser Fragen aus allgemeinen staats- 
rechtlichen Grundsätzen. Aus dem Satz, dass die Annahme jedes recht- 
lichen Willens durch seine Erkennbarkeit und letztere wieder durch seine 
Aeusserung bedingt ist, ergebe sich, dass die Annahme der Berufung nur in 
einer positiven, nicht in der Unterlassung einer negativen Handlung erkannt 
werden dürfe, die Unterlassung der Ablehnung daher nicht als Annahme 
gelten, letztere deshalb nur ausdrücklich oder durch konkludente Hand- 
lungen, wie z. B. durch Erscheinen im Sitzungssaale zur Ableistung der 
Angelobung erfolgen könne. Was die Zeit betrifft, so soll die Annahme- 
erklärung, da die Frist nicht im Belieben des Berufenen liegen könne, 
welcher sonst zeitlebens das Recht der Annahme behielte, sofort zu erfolgen 
haben, nachdem der Berufene von dem Antrage offiziell Kenntnis erhalten- 
Nach des Verf. Ansicht über die Zeit der Annahmeerklärung dürfte man 
also auf eine Ablehnung der Berufung schliessen, wenn der Berufene sich 
nicht sofort erklärt; nach der Ansicht des Verf. über die Form müsste man 
erst noch abwarten, ob der Berufene nicht doch noch durch Erscheinen im 
Herrenhaus seine Annahme kundgiebt. Allerdings ist die Sache bei dieser 
Gruppe der durch kaiserliche Verfügung berufenen Mitglieder minder wichtig, 
da der Kaiser eine beliebige Anzahl berufen kann und es sich da nicht um 
das Nachrücken in einen bestimmten Sitz handelt; immerhin könnte in einer 
gewissen Zeit die Zahl der Herrenhausmitglieder ungewiss und dadurch 
unter Umständen die zur Beschlussfähigkeit des Herrenhauses erforderliche 
Anzahl von vierzig Mitgliedern nicht vorhanden sein. Das Verdienst des 
Verf. ist es, zuerst auf diese Lücke in der Gesetzgebung hingewiesen zu 
haben. — Eine Besprechung auch nur des wichtigsten Inhalts ist hier un- 
möglich; nur auf einzelne aus der Masse der interessanten Fragen, die der 
Verf. mit grosser Klarheit und Schärfe gelöst hat, sei hier aufmerksam ge- 
macht. So hebt der Verf. hervor, dass abgesehen von allgemein konstitu-
	        
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