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ersten Tag und lässt sich auch durch den Umstand nicht irremachen, dass
die nach dem ersten Tag Gewählten gar nicht die Möglichkeit haben, durch
sechs Jahre Abgeordnete zu bleiben; denn auch den in Ergänzungswahlen
Gewählten mangele diese Möglichkeit und $ 18 St.-G.-G. gewähre nicht den
Abgeordneten ein unentziehbares Recht auf die sechsjährige Abgeordneten-
eigenschaft, sondern setze nur eine Maximalfrist fest.
Das sind nur Stichproben, aber sie dürften und müssen auch bei dem
beschränkten Raum genügen. Das Werk von Kuuisca füllt eine Lücke aus
und füllt sie gut aus. Der österreichische Praktiker, für den die eingehende
Berücksichtigung der Parlamentspraxis von besonderem Wert ist, wird Rat
und Belehrung schöpfen aus dem Buche, das in das schier unentwirrbare
Gewebe der unzähligen Gesetzesbestimmungen ein klares, übersichtliches
System bringt, und wird es als Nachschlagewerk benützen. Dem Theoretiker
hat der Verf. gehalten, was er ihm im Vorwort versprach: eine rein
juristische Behandlung der auf die Organisation des Reichsrats sich be-
ziehenden Sätze und ein Herausschälen der ihnen zugrunde liegenden Rechts-
gedanken, die für alle Monarchien gelten können. So werden die „Beiträge“
anerkannt werden weit über Oesterreichs Grenzen hinaus.
Strassburg i. E. Dr. Adolf Dock.
Dr. Heinrich Horten, Die Jurisdiktionsnorm und ihr Einführungs-
gesetz. Ein Kommentar. Wien, Manz’sche Buchhandlung, 1898.
8339 8.
In der der österreichischen Gesetzesterminologie seit jeher eigenthüm-
lichen Bedeutung bezeichnet der Begriff „Jurisdiktionsnorm“ mehrere Materien,
welche nach der Sprachweise der deutschen Reichsgesetze theils im Gerichts-
verfassungsgesetze, theils in der Civilprozessordnung, theils endlich in dem
Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ihren Platz
zu finden hätten. Die Jurisdiktionsnorm umfasst nämlich nicht nur die Grund-
züge der Gerichtsverfassung auf dem Gebiete der Civilgerichtsbarkeit, die
Gliederung der ordentlichen Gerichte in ihrer Koordination, sowie im Ver-
hältnisse der Ueber- und Unterordnung, also im Instanzenzuge, sondern auch
die Grundsätze über die innere Organisation der Gerichte, über die Einthei-
lung derselben nach Senaten (Gerichtsabtheilungen), über die Organisation
der Kanzlei- und der Vollstreckungsämter, die Vorschriften über die Berath-
ung und Abstimmung, über Perhorreszirung der Richter und der richterlichen
Organe, über Rechtshilfe, sowie sämmtliche Vorschriften über die Zuständig-
keit in sachlicher und örtlicher Richtung nicht nur auf dem Gebiete des strei-
tigen civilgerichtlichen Verfahrens, des eigentlichen Civilprozesses, sondern
auch auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit in allen ihren Rich-
tungen, sowohl in Bezug auf die Nachlassregulirung, die sog. Verlassenschafts-