Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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abhandlung, als auch in Bezug auf die Vormundschaft und Kuratel, die Legiti- 
mation von Kindern, die Fideikommissangelegenheiten, das Grundbuchswesen. 
Der Inhalt der Jurisdiktionsnorm ist daher ein ganz ausserordentlich reicher 
und viel verzweigter. Derselbe schlägt fast in alle Partien des civilgericht- 
lichen Verfahrens ein, berührt mehr oder minder stark sämmtliche Zweige des 
Privat- und öffentlichen Rechts, in nicht geringem Masse speziell auch die 
völkerrechtlichen Beziehungen der Gerichtshoheit des Staates, und eben des 
halb ist eine genau erläuternde Darstellung dieses Gesetzes von besonderem 
Interesse, aber auch mit sehr bedeutenden Schwierigkeiten verbunden. 
Das uns vorliegende Werk HorteEn’s ist seinen Aufgaben in aus- 
gezeichneter Art gerecht geworden. Das enorme Material, welches die 
verschiedenen Wechselbeziehungen zwischen der Jurisdiktionsnorm und den 
darin gestreiften zahlreichen Zweigen der Gesetzgebung umfasst, ist von dem 
Kommentator in vollkommen erschöpfender Art herbeigezogen worden. 
Die Darstellung ist dabei durchaus nicht weitläufig, sondern kurz, sicher 
und gedrängt. Die den einzelnen Paragraphen der Jurisdiktionsnorm selbst 
und den Artikeln des Einführungsgesetzes beigefügten Erläuterungen sind 
stets in wohlthuender Systematik geordnet. Auch sind sämmtliche ein- 
schlagende Literaturangaben mit der grössten Vollständigkeit beigefügt. Be- 
sondere Erwähnung verdienen einige grössere Darstellungen, welche dem Kom- 
mentar eingegliedert sind, so insbesondere die über die Grenzlinien zwischen 
Justiz und Verwaltung und über den Begriff der „bürgerlichen Rechtssache“ 
in den Erläuterungen zu $ 1 der Jurisdiktionsnorm (S. 71—100). Verf. 
definirt die „bürgerliche Rechtssache“ als alles das, was bloss eine Wahr- 
nehmung privatrechtlicher Verhältnisse bedingt; wo politische Gesichtspunkte 
in die Hauptfrage einspielen, liegt nach Ansicht des Verf. eine „publizistische 
Rechtssache“ vor. Man muss bei dieser Darstellung in Betracht ziehen, dass 
der österreichischen Gesetzgebung eine auch nur halbwegs genaue Feststellung 
des Begriffes „Civilprozesssache“ seit jeher gänzlich fremd war, und dass der 
österreichische Jurist auf die aus den verschiedensten Zeiten bis über ein 
Jahrhundert-zurückreichenden, nicht immer consequenten zahlreichen Spezial- 
normen beschränkt ist, um diesen Begriff auch nur einigermassen fassen zu 
können. Die neuen Prozessgesetze haben es leider unterlassen, in dieser 
Beziehung kodifizirend einzugreifen; weder in der Civilprozessordnung, noch 
im Gerichtsorganisationsgesetze, noch in der Jurisdiktionsnorm findet sich 
auch nur eine Andeutung darüber, was unter „bürgerlicher Rechtssache“ 
oder „bürgerlicher Rechtsstreitigkeit“ (Civilprozesssache) zu verstehen sei; 
und so ist die ganze Masse der bisherigen, in den verschiedensten Zeiten 
entstandenen, zum Theil ganz entgegengesetzten prinzipiellen Auffassungen 
entsprungenen Spezialvorschriften in dieser Beziehung stillsehweigend in den 
neuen Rechtszustand herübergenommen. Man wird kaum eine klarere und 
eingehendere zusammenfassende Darstellung dieser Fragen finden, als eben 
die in dem vorliegenden Werke, welches sich auch auf die neueste Literatur
	        
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