Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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in der That einen Ariadnefaden durch den Irıgarten des Aufgebotsrechts 
gewährt. Doch darf nicht unbeachtet bleiben, dass in dem Werke auch 
eine erhebliche wissenschaftliche Arbeit auf einem der juristischen Theorie 
nicht gerade sympathischen Gebiete steckt. Möge daher auch die neue Auf- 
lage die verdiente Beachtung finden, die den früheren zu teil geworden ist. 
Berlin. Conrad Bornhak, 
Dr. F. Meili, Professor an der Universität Zürich, Der schweizerische 
Gesetzentwurf über die elektrischen Stark- und Schwach- 
stromanlagen. (Schweizer Zeitfragen, 1900. Heft 30.) Zürich 
Art. Institut Orell Füssli, 1900. I u. 55 Ss. M. 1.50. 
Die Schrift trägt als Motto den Satz: „Die Elektrizität ist ein selb- 
ständiges modernes Rechtsgut.“ Das Bestreben, diesen Satz von immer 
neuen Seiten zu beleuchten, seine Richtigkeit zu beweisen und seine Beach- 
tung zu fordern, zieht sich wie ein roter Faden durch die zahlreichen Mono- 
graphien Meıtr's hin. Besonders tritt dies in obiger Kritik des gesetz- 
geberischen Vorgehens der schweizerischen Bundesregierung zu Tage. Ist 
die Schrift auch naturgemäss auf schweizerische Verhältnisse berechnet, so 
wird doch der rechtliche Zustand ausserhalb der Schweiz, vornehmlich 
Deutschlands, vergleichend berücksichtigt. Sehr beherzigenswert auch für 
unsere rechtliche und wirtschaftliche Lage ist MeıLı's Mahnwort bezüglich 
der Konzessionierung der Wasserkräfte zur Gewinnung elektrischer 
Kraft. Er berührt damit von neuem Gedanken, welche vor geraumer Zeit 
in den leider wenig bekannten Werken von WILKE, Die volkswirtschaftliche 
Bedeutung der Elektrizität und das Elektromonopol, Wien 1883, und von 
v. MyrBacH, Der gemeinwirtschaftliche Betrieb elektrischer Anstalten, Tü- 
bingen 1886, beredten und wissenschaftlich wohlgegründeten Ausdruck ge- 
funden haben. 
Sollte man in Deutschland Veranlassung nehmen, weitere gesetzgeberische 
Massnahmen für elektrische Anlagen zu treffen, so wird man mit Nutzen 
auch auf diese Schrift von MeıLı zurückgreifen, obgleich sie in erster Linie 
zu einem vorübergehenden Zwecke bestimmt ist; namentlich wird dies zu- 
treffen für den Fall, dass man sich entschliessen würde, die Haftpflicht 
für Tötungen und Verletzungen beim Bau und Betrieb elek- 
trischer Anlagen entsprechend dem Eisenbalnhaftpflichtgesetz gesetz- 
geberisch zu regeln. 
Leipzig. Dr. G. Maas, 
Dr. Karl Wertheim, Nürnberg, Wörterbuch des englischen Rechts. 
Berlin, Puttkammer & Mühlbrecht, 1899. XV, 576 S. M. 10.—. 
Wenn der Verf. beabsichtigt hat, das englische Recht den deutschen 
Theoretikern näher zu bringen und ihnen das Studium englischer Quellen zu
	        
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