Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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erleichtern, so dürfte derselbe seinen Zweck erreicht haben. Das Buch ist 
ohne Bedenken jedem deutschen Juristen zu empfehlen, welcher das eng- 
lische Recht theoretisch zu bearbeiten wünscht. Erwägt man die Mühe und 
Arbeit, welche der Verf. auf die Fertigstellung seines Buches verwendet hat, 
und die Geschicklichkeit, mit welcher er den Stoff in der bei den deutschen 
Theoretikern üblichen Form wiedergiebt, so kann man nicht umhin, der 
Hoffnung Ausdruck zu geben, dass der Verf. seine theoretische Bearbeitung 
des englischen Rechts fortsetzen möge, Es ist gewiss eine höchst schwierige 
Aufgabe, das englische Recht in einem, den deutschen Anforderungen ent- 
sprechenden Lehrbuche systematisch darzustellen; der Verf. des obigen 
Wörterbuches dürfte indessen zu den nicht gerade zahlreichen Personen zu 
zählen sein, welche einer derartigen Aufgaben vielleicht gewachsen wären. 
Das Wörterbuch behandelt hauptsächlich öffentlichrechtliche Materien 
und widmet überall der geschichtlichen Entwickelung eine besondere Auf- 
merksamkeit. Man könnte vielleicht dem Verf. den Vorwurf machen, dass 
er zu wenig mit den in England anerkannten Autoritäten gearbeitet hat und 
zu viel Wert auf seine deutschen Vorgänger legt. In England selbst würde 
der Verf. nicht mit Berufungen auf STEPRHEN’s Commentaries gehört werden 
und GneEIstT und dessen Nachfolger sind dem deutschen Theoretiker be- 
reits bekannt oder doch direkt zugänglich. Es würde ferner nicht schwer 
fallen, den Verf. auf Definitionen aufmerksam zu machen, welche die eng- 
lischen Begriffe nicht richtig wiedergeben. Wenn indessen der Verf. seine 
theoretischen Forschungen fortsetzt, wird er im Laufe der Jahre diese 
Mängel selbst entdecken und der deutschen Wissenschaft eine zweite, richtig 
gestellte Ausgabe vorlegen können. 
In einem Punkte hat sich der Verf. ohne Zweifel trügerischen Hoff- 
nungen hingegeben. Der Praxis bringt das Werk keinen Nutzen von auch 
nur irgend welcher Bedeutung. Mag der Verf. sein Werk einem deutschen 
oder einem englischen Praktiker vorlegen, der Praktiker wird keinen Nutzen 
daraus ziehen können. Seine Bedürfnisse sind nicht berücksichtigt, man 
möchte fast zu der Anschauung gelangen, dass der Verf. die Bedürfnisse 
der Praxis nur sehr oberflächlich kennen gelernt hat. 
Dagegen erwartet der Verf. mit Recht, dass sein Buch auch Nicht- 
Juristen dienen wird, wenn auch kaum — wie der Verf. hofft — Geschäfts- 
leute zu dem Buche greifen werden. Beachtenswert ist das Buch haupt- 
sächlich für Neuphilologen, und es mag sein, dass auch Politiker das Buch 
mit Erfolg benutzen können. 
Die Zukunft des Verf. liegt auf dem Gebiete der Theorie. Weiteren theoreti- 
schen Arbeiten aus seiner Feder wird mit Interesse entgegenzusehen sein. 
C. H. P. Inhülsen.
	        
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