Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

das Uebergewicht zukommt, und diese Theile dann für den Cha- 
rakter des Gesetzes den Ausschlag geben lassen. Diese Ent- 
scheidung muss beim Patentgesetz zu Gunsten des Privatrechts 
ausfallen.“ „Jedem Patentrechte eigenthümlich ist das Territo- 
rialitätsprinzip. Darnach erstreckt sich die Wirkung eines Pa- 
tentes stets über ein bestimmtes Territorium und erfasst alle 
Personen, die sich in demselben aufhalten.“ „Dies gilt auch für 
das deutsche Patentgesetz, welches wiederholt in seinen Bestim- 
mungen dieses Gebiet seiner Geltung als „Inland“ hervorhebt.“ 
„Das „Inland“ des deutschen Patentgesetzes ist, wie wir aus 
seinen Vorschriften entnehmen, ein Territorium, und zwar ein 
solches, welches dem deutschen Gesetzgeber am Herzen liegt, 
dessen Industrie er heben will.“ Es wird zum Beweise dessen 
auf die Statuirung des Ausführungszwanges Bezug genommen. 
Alsdann fährt der Verf. fort: „Wenden wir diesen Gesichtspunkt 
auf die Konsulargerichtsbarkeit an, so ist es sofort klar, dass 
eine in diesen erfolgte Ausführung nicht den Intentionen des 
deutschen Gesetzes entspricht. Unsere in der Türkei, in Persien 
und in China lebenden Landsleute stehen uns als Personen 
nahe; dagegen hat das Territorium, in welchem sie leben, und 
seine Industrie für das Deutsche Reich nicht mehr Interesse, als 
es bei anderen fremden Ländern der Fall ist.* Anders, deduzirt 
der Verf., bei den Schutzgebieten. „Man will seine Handels- 
beziehungen mit jenen Gebieten sichern und erweitern, sein Ab- 
satzgebiet vermehren, seinen Angehörigen die Möglichkeit ge- 
währen, ihre Kräfte und ihre Kapitalien auch im Auslande unter 
dem Schutze des Deutschen Reiches zu verwerthen. Wir haben 
also aus nationalen Rücksichten ein Interesse an dem Gedeihen 
unserer Schutzgebiete und machen auch in Bethätigung dieses 
Interesses finanzielle und militärische Aufwendungen. Da dem- 
nach in den Schutzgebieten Territorien vorliegen, an deren wirth- 
schaftlichem Ergehen Deutschland lebhaft interessirt ist, so ist 
die Voraussetzung für die Geltung des Patentgesetzes in diesen
	        
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