Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

Ländern vorhanden.“ In seinem Kommentar zum Patentgesetze® 
vertrat SELIGSOHN noch in Uebereinstimmung mit STEPHAN!® die 
Meinung, dass in den Schutzgebieten der deutsche Erfindungs- 
schutz nicht gelte, weil diese Gebiete im staatsrechtlichen Sinne 
als „Ausland“ anzusehen seien. Er unterwirft daher jetzt, wohl 
unter stillschweigender Bezugnahme auf MeyEr!!, das Wort „In- 
land“, so oft es in dem Patentgesetze vorkommt, einer begriff- 
lichen Analyse, und unterscheidet die Fälle, in denen vom „In- 
lande* als von dem Geltungsgebiete des Gesetzes und die, wo 
vom „Inlande“ als gleichbedeutend mit dem „Gebiete des 
Deutschen Reiches“ gesprochen wird. So kommt er zu dem 
Ergebnisse, dass das Wort „Inland“ in den 88 2, 5 u. 11 
Patent-G. im ersteren Sinne, im $ 12 aber im letzteren Sinne 
aufzufassen se. Um bei der letzterwähnten Bestimmung einen 
Augenblick zu verweilen, so kommt SELIGSOHN also zu dem 
Schlusse, dass ein in einem Schutzgebiete wohnender Patent- 
anmelder im (europäischen) Gebiete des Deutschen Reiches einen 
Vertreter bestellen müsse, weil die ratio legis in der räumlichen 
Entfernung des Anmelders vom Sitze des Patentamts liege. 
Hier weicht er von der Auffassung MEYER’s!? ab, welcher der 
Meinung ist, dass ein in den Schutzgebieten wohnhafter Anmelder 
keinen Vertreter im Reichsgebiete zu bestellen brauche. 
Indem SELIGSOHN aber nur dem Worte „Inland“, wo es im 
Patentgesetze vorkommt, Beachtung schenkte, hat er die höchst 
wichtige Bestimmung in $ 9 an dieser Stelle nicht gewürdigt, 
wonach ein Patent erlischt, wenn die Gebühren nicht rechtzeitig 
bei der Kasse des Patentamts oder zur Ueberweisung an die- 
selbe bei einer Postanstalt im Gebiete des Deutschen Reiches 
’ 1892, 8. 4. 
10 Kommentar zum Patentgesetz,. Anm. zu $ 12, auch noch in der 
vierten Auflage 1897, S. 46, 
ı A.a. 0.8. 90 u. 9. 
2 A.a. 0. S. 102 i. f.
	        
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